Informationen und Merkblatt Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

Unser Merkblatt für Versorgungsberechtigte mit Informationen zum Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen.

Vorab unser Merkblatt zum Download für Ihre Akten (barrierefreies PDF)

Download Merkblatt (PDF, 153 KB)

Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen, das Sie neben der beamtenrechtlichen Versorgung beziehen, führt zur Kürzung Ihrer Versorgungsbezüge, wenn das monatliche Brutto-Gesamteinkommen aus Versorgung und Zusatzeinkünften zusammen eine bestimmte Höchstgrenze überschreitet (§ 53 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -).

Anhebung der Regelaltersgrenze

Ab dem Geburtsjahr 1947 wird die Regelaltersgrenze (bislang Vollendung des 65. Lebensjahres) nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz jahrgangsweise jeweils um einen Monat bzw. ab dem Geburtsjahrgang 1959 jeweils um zwei Monate bis zum Erreichen des 67. Lebensjahres angehoben. Die folgenden Hinweise beziehen sich auf die im konkreten Fall geltenden Regelaltersgrenzen.

Höchstgrenze

Grundsätzlich gelten als Höchstgrenze für Ruhestandsbeamtinnen/-beamte und Witwen/r die den Versorgungsbezügen zugrundeliegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet aus der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe.

Für Ruhestandsbeamtinnen/-beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Schwerbehinderung sowie im Wege des Vorruhestands in den Ruhestand versetzt worden sind und noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht haben, gelten als Höchstgrenze 71,75 % der den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet aus der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe, zuzüglich eines Betrages von monatlich 525 €. In diesen Fällen besteht also die Möglichkeit, im Laufe eines Kalenderjahres die Höchstgrenze von 71,75 % um jeweils 525 € zu überschreiten, ohne dass es zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge kommt.

Für geschiedene Ruhestandsbeamtinnen/-beamte oder deren Hinterbliebene ist zu beachten, dass bei Anwendung von § 53 BeamtVG versorgungsrechtliche Folgen einer Ehescheidung / der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unberücksichtigt bleiben müssen, d. h. im Falle einer Kürzung der Versorgungsbezüge gem. § 57 BeamtVG aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich wird bei der Ruhensregelung als Versorgung der ungekürzte Versorgungsbezug zugrunde gelegt.

Mindestbelassung

Nach Einkommensanrechnung ist mindestens noch ein Betrag in Höhe von 20 % der Versorgungsbezüge zu belassen. Dies gilt nicht, wenn das Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst herrührt und mindestens aus derselben Besoldungs- bzw. vergleichbaren Vergütungsgruppe wie der Versorgungsbezug berechnet wird oder sonst in dieser Höhe vergleichbar ist.

Erwerbseinkommen

sind Einkünfte aus


Es sind nicht nur die laufenden monatlichen Zahlungen, sondern auch Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Einmalzahlungen einzubeziehen. Auch zählen jegliche Zulagen und Zuschläge, aber z. B. auch Fahrkostenerstattungen, Essensgeldzuschüsse, durch Überstunden erzieltes Einkommen, Barabgeltungen für nicht abgewickelten Urlaub, geldwerte Vorteile und vermögenswirksame Leistungen sowie Beiträge des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung (z. B. ZVK-Umlage) - unabhängig davon ob im öffentlichen Dienst oder privat beschäftigt – zu den anrechenbaren Einkünften. 

Maßgebend ist das gezwölftelte Jahreseinkommen der Monate, in denen Erwerbseinkommen mit Versorgungsbezügen zusammentreffen. Allerdings werden von dem anzurechnenden Bruttojahreseinkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit vor der Zwölftelung grundsätzlich mindestens Werbungskosten in Höhe des Arbeitnehmer-pauschbetrages nach § 9a S. 1 Nr.1 Einkommensteuergesetz (EStG) abgezogen (Ausnahme: Minijob bei Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber). 

Höhere Werbungskosten müssen durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr nachgewiesen werden.

 
Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen nach § 107d BeamtVG

Für eine Beschäftigung beim Auswärtigen Amt, beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) oder bei einer Einrichtung im Rahmen der Mithilfe bei der Aufnahme oder Betreuung von Flüchtlingen gilt die Ausnahmeregelung, dass dort erzieltes Erwerbseinkommen bis zum 31.12.2018 anrechnungsfrei ist. Derartige Beschäftigungen müssen aber trotzdem angezeigt werden.

Ab 01.01.2019 ist Erwerbseinkommen, welches im Zusammenhang mit der Aufnahme, Betreuung oder Rückführung von Flüchtlingen und ihren Angehörigen oder der Durchführung von migrationsspezifischen Sicherheitsaufgaben im Ausland erzielt wird, nach § 53 BeamtVG anzurechnen. Bis zum 31.12.2023 gilt hier eine erhöhte Höchstgrenze von 120 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet. Für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt worden sind, gilt die erhöhte Höchstgrenze erst nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreicht haben.

Da es sich um Verwendungseinkommen handelt, erfolgt die Anrechnung auch nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird.

Erwerbsersatzeinkommen

sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen – zum Beispiel:


Erwerbsersatzeinkommen wird nach dem Zuflussprinzip berücksichtigt. Nicht zu den kurzfristig erbrachten Leistungen rechnen Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit und vergleichbare Ersatzleistungen.

Zum besseren Verständnis, wie sich die Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Versorgungsbezüge auswirken kann, sollen die folgenden Beispiele dienen:

 

Beispiel A: Sie sind Ruhestandsbeamtin bzw. Ruhestandsbeamter

 

Beispiel B: Sie sind Ruhestandsbeamtin bzw. Ruhestandsbeamter wegen einer Dienstunfähigkeit

 

Beispiel C: Sie sind Witwe/Witwer

Ende der Berücksichtigung

Die Berücksichtigung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen endet mit Ablauf des Monats, in dem Sie die für Sie geltende Regelaltersgrenze erreichen.

Ausgenommen hiervon ist Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (= Verwendungseinkommen).

Anzeigepflichten

Einkünfte müssen Sie unaufgefordert und unverzüglich schriftlich Ihrer Versorgungsstelle mitteilen, ebenso jede Änderung in der Höhe dieser Einkünfte (§ 62 BeamtVG). Haben Sie Zweifel, ob die Einkünfte bei Ihren Versorgungsbezügen berücksichtigt werden müssen oder nicht, wenden Sie sich bitte zur Klärung des Sachverhalts und zur Vermeidung von Überzahlungen ebenfalls schriftlich an die Versorgungsfestsetzungsstelle (BAnst PT).

Kommen Sie der Anzeigepflicht schuldhaft nicht nach, kann die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden (§ 62 Abs. 3 BeamtVG); gegebenenfalls wird Strafanzeige erstattet.

Stand: 04.2020

Anhebung Regelaltersgrenze

Höchstgrenze

Mindestbelassung

Erwerbseinkommen

Erwerbsersatzeinkommen

Ende der Berücksichtigung

Anzeigepflicht

 

 

 

 

Kontakt
Login für Beschäftigte in fam. Auszeit