Beamtenversorgung

Sie oder Angehörige empfangen Versorgungszahlungen von uns? Hier finden Sie Formulare, wichtige Hinweise und Kontaktdaten rund um Ihre Versorgung.

Anpassung der Versorgungsbezüge zum 01.03.2024 sowie
Wegfall der steuerfreien monatlichen Sonderzahlung
„Inflationsausgleichsprämie"

 

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Information zur Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie

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Abzug für Pflegeleistungen gem. § 50f
Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
erhöht sich zum 01.07.2023 von 1,525 %  auf 1,700 %

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Neuigkeiten für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

Sie benötigen Unterstützung? Wir helfen Ihnen weiter

Ihr Service Center Beamtenversorgung

(Mo. bis Fr. von 8:00 bis 12:00 Uhr)

Tel.:    0711 8820 9966
        +49 711 8820 9966 (aus dem Ausland)
Fax: 0711 9744 14439

E-Mail: Versorgung@banst-pt.de

Postanschrift Beamtenversorgung

Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
Deutsche Bundespost
Postfach 44 45

53244 Bonn

Sie haben noch Fragen? Häufige Fragen beantworten wir hier.

Sie müssen die Bescheinigung nicht an uns senden. Das liegt daran, dass nach § 10 Einkommenssteuergesetz automatisch 1.900 € als Vorsorgepauschale berücksichtigt werden (bei Steuerklasse 3 werden sogar 3.000 € berücksichtigt). Für Ihre Einkommenssteuererklärung erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse/Pflegekasse eine separate Bescheinigung um ggf. drüber hinausgehende Beträge geltend zu machen.

Bezügemitteilungen werden nur bei Änderungen des Auszahlungsbetrages erstellt und an Sie gesandt. Das hat keinerlei Auswirkung auf die Auszahlung der Bezüge. Diese erhalten Sie in gewohnter Weise.

Sie möchten Beihilfe beantragen? Die Bearbeitung übernimmt die Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK). Bitte benutzen Sie folgende Formulare:

Antrag für Kassenleistung und Beihilfe für Versicherte bei der PBeaKK. Nutzen Sie das interaktive PDF-Formular:
Antrag auf Leistungen (PDF, 1,8 MB)

Sie sind nicht bei der PBeaKK versichert? Dann nutzen Sie unser interaktives PDF-Formular:
Antrag auf Beihilfe (PDF, 784 KB)

Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (Elster-Verfahren) kann Ihnen erst nach erfolgreichem Datentransfer zur Finanzverwaltung, frühestens nach dem 01.02. des jeweiligen Jahres, zugesandt werden.

Aufgrund der maschinellen Erstellung können wir diesen Prozess nicht individuell beschleunigen. Bitte sehen Sie von weiteren Fragen hierzu ab.

Wir sind verpflichtet, Ihre Daten zum Familienzuschlag regelmäßig zu überprüfen (§§ 39-41 Bundesbesoldungsgesetz). Bitte senden sie uns alle Seiten ausgefüllt und unterschrieben zurück.

Wenn Sie sowohl Rente als auch Versorgungsleistungen beziehen, kann die diesjährige Rentenerhöhung Auswirkung auf Ihren Versorgungsbezug haben (Anrechnung nach § 55 Beamtenversorgungsgesetz). Bitte legen Sie uns umgehend nach Erhalt des Schreibens der Deutschen Rentenversicherung den neuen Bescheid zur Rentenanpassung vor. Bitte vermerken Sie hier unbedingt Ihre Personalnummer. Diese finden Sie auf Ihrer Bezügemitteilung.

Grundsätzlich können monatlich 525 € hinzuverdient werden, ohne dass es zu einem Anrechnungsbetrag, d. h. zu einer Minderung des Ruhegehalts kommt. Bei einem höheren Verdienst ist eine individiuelle Berechnung erforderlich. Jede Erwerbstätigkeit ist der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost unverzüglich anzuzeigen.

Wichtige Informationen, Merkblätter und Formulare für Versorgungsberechtigte im Überblick

Informationen und Merkblatt für Versorgungsberechtigte mit allen wichtigen Punkten in der Übersicht

Informationen und Merkblatt für Versorgungsberechtigte mit Erwerbs- und Erwerbsersatz­einkommen

Informationen und Merkblatt sowie Formular zur Erklärung zum Familienzuschlag und Unterschiedsbetrag

Formulare und Hinweise zum Engagierten Ruhestand

Information zur Hinterbliebenenversorgung/Sterbegeld

Nicht das richtige Thema gefunden?

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Bundesbeamten­gesetz

Hier finden Sie alle Informationen zum Gesetz.

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Bundesbesol­dungsgesetz

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Beamtenversor­gungsgesetz

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