Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

Alle Informationen zum Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen, das Sie neben der beamtenrechtlichen Versorgung beziehen, führt zur Minderung Ihrer Versorgungsbezüge, wenn das monatliche Brutto-Gesamteinkommen aus Versorgung und Zusatzeinkünften zusammen eine bestimmte Höchstgrenze überschreitet (§ 53 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)).
 


1. Höchstgrenze

Grundsätzlich gelten als Höchstgrenze für Ruhestandsbeamtinnen/-beamte und Witwen/Witwer die den Versorgungsbezügen zugrundeliegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet aus der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe.

Für Ruhestandsbeamtinnen/-beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Schwerbehinderung sowie im Wege des Vorruhestands oder des engagierten Ruhestands in den Ruhestand versetzt worden sind und noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht haben, gelten als Höchstgrenze 71,75 Prozent der den Versorgungsbezügen zugrundeliegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet aus der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe, zuzüglich eines Betrages von monatlich 627,67 Euro bzw. ab 01.01.2025 648,67 Euro. Hier besteht also in jedem Fall die Möglichkeit, unabhängig von der Höhe des Ruhegehaltes monatlich 627,67 Euro bzw. ab 01.01.2025 648,67 Euro hinzuzuverdienen, ohne dass die Versorgungsbezüge sich vermindern.

Für geschiedene Ruhestandsbeamtinnen/-beamte oder deren Hinterbliebene ist zu beachten, dass bei Anwendung von § 53 BeamtVG versorgungsrechtliche Folgen einer Ehescheidung/der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unberücksichtigt bleiben müssen, d. h. im Falle einer Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 57 BeamtVG aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich wird bei der Ruhensregelung als Versorgung der ungekürzte Versorgungsbezug zugrunde gelegt.


2. Mindestbelassung

Nach Einkommensanrechnung ist mindestens noch ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der Versorgungsbezüge zu belassen. Dies gilt nicht, wenn das Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst herrührt und mindestens aus derselben Besoldungs- bzw. vergleichbaren Vergütungsgruppe wie der Versorgungsbezug berechnet wird oder sonst in dieser Höhe vergleichbar ist.


3. Erwerbseinkommen

sind Einkünfte aus:


Es sind nicht nur die laufenden monatlichen Zahlungen, sondern auch Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Einmalzahlungen einzubeziehen. Auch zählen jegliche Zulagen und Zuschläge sowie auch z. B. Fahrkosten- oder Essensgeldzuschüsse, durch Überstunden erzieltes Einkommen, Barabgeltungen für nicht abgewickelten Urlaub, geldwerte Vorteile und vermögenswirksame Leistungen sowie Beiträge des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung (z. B. ZVK-Umlage) - unabhängig davon, ob im öffentlichen Dienst oder privat beschäftigt - zu den anrechenbaren Einkünften.

Maßgebend ist das gezwölftelte Jahreseinkommen der Monate, in denen Erwerbseinkommen mit Versorgungsbezügen zusammentreffen. Allerdings werden von dem anzurechnenden Bruttojahreseinkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit vor der Zwölftelung grundsätzlich mindestens Werbungskosten in Höhe des Arbeitnehmerpauschbetrages nach § 9a S. 1 Nr. 1 a)  Einkommensteuergesetz abgezogen (Ausnahme: Minijob bei Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber). Höhere Werbungskosten müssen durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr nachgewiesen werden. Bei Einkommen aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft sind die im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte maßgeblich.


4. Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen nach § 107d BeamtVG

Für eine Beschäftigung beim Auswärtigen Amt, beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) oder bei einer Einrichtung im Rahmen der Mithilfe bei der Aufnahme oder Betreuung von Flüchtlingen gilt die Ausnahmeregelung, dass dort erzieltes Erwerbseinkommen bis zum 31.12.2018 anrechnungsfrei ist. Derartige Beschäftigungen müssen aber trotzdem angezeigt werden.

Ab 01.01.2019 ist Erwerbseinkommen, welches im Zusammenhang mit der Aufnahme, Betreuung oder Rückführung von Flüchtlingen und ihren Angehörigen oder der Durchführung von migrationsspezifischen Sicherheitsaufgaben im Ausland erzielt wird, nach § 53 BeamtVG anzurechnen. Bis zum 31.12.2023 gilt hier eine erhöhte Höchstgrenze von 120 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet. Für Ruhestandsbeamtinnen/-beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt worden sind, gilt die erhöhte Höchstgrenze erst nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreicht haben.

Da es sich um Verwendungseinkommen handelt, erfolgt die Anrechnung auch nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird.


5. Zum Erwerbseinkommen gehören nicht (d. h. anrechnungsfrei sind):


6. Erwerbsersatzeinkommen

sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen – zum Beispiel:


Nicht zu den kurzfristig erbrachten Leistungen rechnen Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit und vergleichbare Ersatzleistungen.

Erwerbsersatzeinkommen wird bis zum 31.12.2020 nach dem Zuflussprinzip berücksichtigt. Ab dem 01.01.2021 wird es wie Erwerbseinkommen angerechnet, d. h. es wird eine Jahressumme aus Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen gebildet und gezwölftelt in den Monaten des  Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen angerechnet.

Zum besseren Verständnis, wie sich die Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Versorgungsbezüge auswirken kann, sollen die folgenden Beispiele dienen:


7. Ende der Berücksichtigung

Die Berücksichtigung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen endet mit Ablauf des Monats, in dem Sie die für Sie geltende Regelaltersgrenze erreichen. Ausgenommen hiervon ist Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (= Verwendungseinkommen).


8. Anzeigepflichten

Einkünfte müssen Sie unaufgefordert und unverzüglich schriftlich der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (BAnst PT) mitteilen, ebenso jede wesentliche Änderung in der Höhe dieser Einkünfte (§ 62 BeamtVG). Haben Sie Zweifel, ob die Einkünfte bei Ihren Versorgungsbezügen berücksichtigt werden müssen oder nicht, wenden Sie sich bitte zur Klärung des Sachverhalts und zur Vermeidung von Überzahlungen ebenfalls schriftlich an die BAnst PT.

Bitte geben Sie in allen Zuschriften Ihre Personalnummer an.

Bitte kommen Sie Ihrer Anzeigepflicht zur Vermeidung von Rechtsnachteilen, Überzahlungen oder Zahlungsverzögerungen stets sofort mit vollständigen Angaben nach, da die Änderungen Einfluss auf die Höhe Ihrer Versorgungsbezüge haben können.

Ihrer Mitteilung fügen Sie bitte die entsprechenden Belege (z. B. standesamtliche Urkunden, Bescheinigungen von Behörden, Arbeitgebern und Schulen, Einkommensnachweise, Scheidungsurteile, Rechtskraftzeugnisse) bei.

Bitte beachten Sie:

Um die Bearbeitung zu vereinfachen und zu beschleunigen, bitten wir Sie, die Nachweise vollständig, chronologisch, in der richtigen Reihenfolge (Seitenzahl) und unter Ausweisung der Bruttobeträge in lesbarer Form vorzulegen. Bei elektronischer Übermittlung bitte nur die Dateiformate .pdf oder .tif (schwarz-weiß) verwenden. Auch sollten die Unterlagen weder geheftet noch geklammert sein.

Bitte legen Sie uns ausschließlich Kopien und keine Originale vor. Da die eingereichten Belege gescannt und danach vernichtet werden, ist eine Rücksendung nicht möglich.


9. Besondere Hinweise:

Ihnen kann bei schuldhafter Verletzung der Anzeigepflicht die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden (§ 62 Abs. 3 BeamtVG) und ggf. Strafanzeige erstattet werden. 

Unsere Kontaktdaten entnehmen Sie bitte stets der zuletzt erhaltenen Bezügemitteilung.