Auf dieser Seite erhalten Sie alle Informationen und das Formular Familienzuschlag und Unterschiedsbetrag
Die folgenden Hinweise sollen das Ausfüllen des Formulars erleichtern und verständlich machen. Bitte füllen Sie das Formular vollständig aus.
  
1. Allgemeines und Zweck der „Erklärung“
Der Familienzuschlag besteht aus einem familienstandbezogenen Teil (Stufe1) und einem kinderbezogenen Teil, dem Unterschiedsbetrag (Stufe 2 ff.). Diese Leistungen dürfen für jede Person nur einmal aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden.
 Die Lebenssachverhalte sind im Hinblick auf eine Anspruchsprüfung sehr verschieden. Bitte haben Sie vor diesem Hintergrund Verständnis für Fragen, die teilweise recht weit in den persönlich-familiären Bereich reichen, aber zur Gewährleistung einer auch in Ihrem Interesse liegenden korrekten Zahlung richtig und vollständig beantwortet werden müssen. Wir versichern Ihnen, dass Ihre Angaben nur für die Bezügezahlung verwendet werden.
 Falls Sie bei einigen Fragen ”nicht bekannt” ankreuzen bzw. keine vollständigen oder sicheren Angaben machen können, kann der betroffene Bezügeanteil evtl. nicht gewährt werden.
2. Folgen verspäteter, unvollständiger oder unrichtiger Angaben
Wenn durch Ihre verspätete, unvollständige oder unrichtige Angabe vorsätzlich oder auch nur fahrlässig eine Überzahlung entsteht, müssen Sie die überzahlten Beträge grundsätzlich zurückzahlen.
 Insbesondere durch Änderungen in den persönlichen Verhältnissen (z. B. Aufnahme einer Beschäftigung durch den Ehegatten, Ehescheidung, Rückkehr der Ehefrau aus Urlaub ohne Bezüge) können sich Unklarheiten oder Zweifel an der Richtigkeit der Bezüge ergeben. In diesen Fällen sind Sie verpflichtet, nachzufragen, ob die Bezüge richtig berechnet worden sind.
3. Hinweise zum Ausfüllen der Erklärung
Zu 2. Familienzuschlag der Stufe 1 für Verheiratete/eingetragene Lebenspartnerschaften
Wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, steht Ihnen der Familienzuschlag der Stufe 1 nur zur Hälfte zu, wenn Ihr Ehegatte/Ihre Ehegattin bzw. eingetragener Lebenspartner/eingetragene Lebenspartnerin verbeamtet ist, ein Richteramt ausübt, oder Soldat/Soldatin oder im öffentlichen Dienst als Tarifkraft beschäftigt bzw. Versorgungsempfänger/-in ist und ebenfalls einen entsprechenden Anspruch hat. Eine Beschäftigung und die vollständige Bezeichnung und Anschrift des Arbeitgebers Ihres Ehegatten/Ihrer Ehegattin bzw. Ihres eingetragenen Lebenspartners/Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin ist deshalb immer anzugeben und zwar unabhängig davon, ob Sie diesen Arbeitgeber dem öffentlichen Dienst zuordnen oder nicht.
  
Zu 3. Familienzuschlag der Stufe 1 für geschiedene Ehegatten/aufgehobene Lebenspartnerschaften
Wenn Sie geschieden sind oder Ihre eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde und Sie aus Ihrer letzten Ehe/eingetragenen Lebenspartnerschaft zu einer monatlichen Unterhaltszahlung verpflichtet sind, erhalten Sie den Familienzuschlag der Stufe 1 unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin. Unterhaltszahlungen an Kinder oder ein Versorgungsausgleich können hier nicht berücksichtigt werden.
  
Zu 4. Familienzuschlag der Stufe 1 bei Wohnungsaufnahme oder anderweitiger Unterbringung
Auch wenn Sie nicht verheiratet sind, können Sie den Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten, wenn ein Kind, für das Kindergeld zusteht, in Ihrem Haushalt lebt. Der Anspruch besteht auch dann, wenn das Kind auf Ihre Kosten vorübergehend anderweitig untergebracht ist z. B. während der Berufsausbildung.
 Sie können den Familienzuschlag der Stufe 1 auch erhalten, wenn Sie eine andere Person, auf deren Hilfe Sie aufgrund eigener Hilfsbedürftigkeit angewiesen sind, dauerhaft in Ihre Wohnung aufgenommen haben.
  
Zu 4.2:
Aufgrund Ihrer Angaben wird geprüft, ob noch weitere Personen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Mitteln haben. Geben Sie daher auch hier immer die vollständige Bezeichnung und Anschrift des Arbeitgebers der Personen an, die ebenfalls in der Wohnung leben.
Zu 5. Familienzuschlag für Kinder (Unterschiedsbetrag)
Der Unterschiedsbetrag wird Ihnen für jedes Kind gezahlt, für das Ihnen dem Grunde nach Kindergeld zusteht. Der Unterschiedsbetrag darf je Kind nur einmal gezahlt werden.
Zu 5.1
Neben Ihren Kindern werden auch berücksichtigt:
- Kinder Ihres Ehegatten/Ihrer Ehegattin bzw. Ihres eingetragenen Lebenspartners/Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin und Enkel, die Sie in Ihren Haushalt aufgenommen haben und
 - Pflegekinder - unter bestimmten Voraussetzungen
 
Zu 5.2
Aufgrund dieser Angaben wird geprüft, ob die von Ihnen unter 5.1.3 angegebene Person, die das Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung erhält ebenfalls Anspruch auf kinderbezogene Leistungen aus öffentlichen Mitteln hat. Geben Sie daher auch hier immer die vollständige Bezeichnung und Anschrift des Arbeitgebers dieser Person an.
Zu 5.3
Auch eine mit dem Leistungsempfänger/der Leistungsempfängerin und dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt wohnende Person kann einen vorrangigen Anspruch auf kinderbezogene Leistungen haben (z. B. der jetzige Ehegatte Ihrer geschiedenen Ehefrau).
4. Anzeigepflicht
Änderungen in Ihrem persönlich-familiären Bereich können sich erheblich auf die Höhe Ihrer Bezüge auswirken. Deshalb ist es wichtig, dass Sie der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost künftig eintretende Änderungen unverzüglich schriftlich mitteilen. Eine Anzeige für andere Zwecke (z. B. Veränderungsanzeige an die Krankenkasse) reicht nicht aus, da aus datenschutzrechtlichen Gründen kein Informationsaustausch stattfinden kann.
 Benutzen Sie für Ihre Änderungsmeldungen bitte den Vordruck ”Erklärung zum Familienzuschlag/Unterschiedsbetrag” unter Punkt 5.
5. Onlineformular "Familienzuschlag/Unterschiedsbetrag" zum Herunterladen
Benutzen Sie bitte für Ihre Änderungsmeldungen das folgende barrierefreie, interaktive Formular (PDF / 546 KB) "Erklärung zum Familienzuschlag/Unterschiedsbetrag":
Formular Erklärung Familienzuschlag/Unterschiedsbetrag
 Vielen Dank für Ihre Mithilfe! Falls Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich gerne an uns!
 Mit freundlichen Grüßen
 Ihre Bundesanstalt für Post und Telekommunikation