Abzug für Pflegeleistungen gem. § 50f BeamtVG

Der Abzug für Pflegeleistungen gem. 
§ 50f Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) erhöht sich zum 01.07.2023 von 1,525 % auf 1,700 %

Der Abzug für Pflegeleistungen errechnet sich aus dem hälftigen Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Dessen Änderungen führen auch zu einer Änderung des  Abzugs für Pflegeleistung.

Berechnungsgrundlage für den Abzug für Pflegeleistungen ist nach § 50f BeamtVG der Versorgungsbezug nach Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften.

Der Abzug kommt dem Bundeshaushalt zugute und steht in keinem Zusammenhang mit dem an die zuständige Krankenkasse zu zahlenden Beitrag zur privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung.

Der Abzug für Pflegeleistungen gehört zu den steuerpflichtigen Bezügebestandteilen.

Er verringert den monatlichen steuerpflichtigen Bezug und wird entsprechend auch in der Lohnsteuerjahresbescheinigung in den Zeilen 3 und 8 berücksichtigt. Eine gesonderte Jahressumme in der Bezügemitteilung oder eine besondere Bescheinigung wird nicht erstellt, da dieser wegen der Berücksichtigung in Steuerbrutto und Versorgungsbezug nicht zusätzlich als Vorsorgeleistung (Sonderausgabe) im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden kann.

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