Am 08.11.2018 ist das Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in Kraft getreten
Dieses beinhaltet die Anhebung der Versorgungsbezüge
- rückwirkend zum 1. März 2018 um 2,99 %,
- zum 1. April 2019 um weitere 3,09 % und
- zum 1. März 2020 um weitere 1,06 %.
Im Jahr 2018 vermindert sich die Erhöhung zugunsten der Versorgungsrücklage gemäß § 14a Absatz 2 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 BBesG um 0,2 Prozentpunkte gegenüber dem tariflichen Erhöhungssatz (3,19 %).
Für die Bezügemonate Oktober und November 2018 wurden bereits Abschlagszahlungen geleistet. In Bezügerechnung 10.2018 wurden zudem Abschläge auf die Nachzahlung für März bis September 2018 angewiesen.
Verstorbene Versorgungsempfängerinnen und -empfänger waren von den Abschlagszahlungen ausgenommen. Die Nachzahlungen für im Zeitraum 01.03.2018 – 30.09.2018 Verstorbene dürfen erst seit dem Inkrafttreten des Gesetzes an die Erben ausgezahlt werden.
Ohne Antragstellung erfolgt die Auszahlung der Nachzahlung an die Witwe/den Witwer oder die Waise des Verstorbenen sowie an Personen, die ein steuerpflichtiges Sterbegeld gem. § 18 BeamtVG erhalten haben. In allen anderen Fällen ist die Auszahlung der Nachzahlung von den Erben zu beantragen. Dazu steht das Formblatt „Erklärung zur Nachzahlung im Sterbefall“ zur Verfügung.
Die Auszahlung der Nachzahlung an Witwen/Witwer ist weitgehend erfolgt, die an Sterbegeldempfänger und Waisen wird zur Zeit bearbeitet. Die Auszahlung an alle anderen Erben erfolgt nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen.