Am 14.07.2021 ist das Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in Kraft getreten.
Dieses beinhaltet die Anhebung der Versorgungsbezüge
- rückwirkend zum 1. April 2021um 1,2 % und
- zum 1. April 2022 um weitere 1,8 %.
Im Jahr 2021 vermindert sich die Erhöhung zugunsten der Versorgungsrücklage gemäß § 14a Absatz 2 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 BBesG um 0,2 Prozentpunkte gegenüber dem tariflichen Erhöhungssatz (1,4 %).
Für die Bezügemonate Juni und Juli 2021 wurden bereits Abschlagszahlungen geleistet. In Bezügerechnung 06.2021 wurden zudem Abschläge auf die Nachzahlung für April bis Mai 2021 angewiesen.
Verstorbene Versorgungsempfängerinnen und -empfänger waren von den Abschlagszahlungen ausgenommen. Die Nachzahlungen für im Zeitraum 01.04.2021 – 31.05.2021 Verstorbene dürfen erst seit dem Inkrafttreten des Gesetzes an die Erben ausgezahlt werden.
Ohne Antragstellung erfolgt die Auszahlung der Nachzahlung an die Witwe/den Witwer oder die waisengeldberechtigten Waisen des Verstorbenen sowie an Personen, die auf Grund des Todes ein steuerpflichtiges Sterbegeld gem. § 18 BeamtVG erhalten haben. In allen anderen Fällen ist die Auszahlung der Nachzahlung von den Erben zu beantragen. Dazu steht das Formblatt „Erklärung zur Nachzahlung im Sterbefall“zur Verfügung.
Die Auszahlung der Nachzahlung an Witwen/Witwer ist weitgehend erfolgt, die an Sterbegeldempfänger und Waisen wird zur Zeit bearbeitet. Die Auszahlung an alle anderen Erben erfolgt nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen.