Für das Kalenderjahr 2020 wurde gemäß § 107e Beamtenversorgungsgesetz für einen bestimmten Personenkreis die Höchstgrenze um 50 Prozent auf 150 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, erhöht. Demzufolge erhöht sich auch deren Hinzuverdienstgrenze.
Die Erhöhung der Höchstgrenze betrifft Erwerbseinkommen aus Beschäftigungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie. Dazu gehören u.a. Ärzte und Ärztinnen, Pflegepersonal, Reinigungskräfte, Mitarbeiter*innen in Supermärkten und anderen systemrelevanten Bereichen. Die bis zum 31.12.2020 befristete Sonderregelung der erhöhten Höchstgrenze gilt nicht für Beamte, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit oder auf Antrag wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt worden sind. Ebenso ausgenommen von dieser Sonderregelung sind Beamte, die in den Vorruhestand bzw. engagierten Ruhestand versetzt worden sind und Hinterbliebene (Witwen und Witwer).
Die Sonderregelung gilt allein für Ruheständler, die aufgrund Erreichens der Regelaltersgrenze in den Ruhestand getreten sind (in diesen Fällen nur noch Anrechnung von Einkommen aus öffentlichem Dienst) oder auf Antrag nach Vollendung des 63. Lebensjahres nach § 52 Abs. 3 Bundesbeamtengesetz zur Ruhe gesetzt worden sind.
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze wird Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet.