Information zur Hinterbliebenenversorgung / Sterbegeld

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Stand: 02/2021                                                 

Dieses Informationsblatt soll aufzeigen, welche Ansprüche im Falle des Todes einer Ruhestandsbeamtin / eines Ruhestandsbeamten bzw. einer Beamtin / eines Beamten die Hinterbliebenen (Witwe / Witwer, Waisen) haben. Im Interesse der Übersichtlichkeit enthält das Informationsblatt nicht alle Einzelheiten. Bei Unklarheiten und Fragen wenden Sie sich bitte an die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation.

Die Verständlichkeit des Informationsblattes ist uns besonders wichtig. Deshalb werden zur besseren Lesbarkeit männliche und weibliche Sprachformen nicht überall verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Eine Gleichbehandlung ist selbstverständlich gegeben.

Bezüge für den Sterbemonat

Der Anspruch auf Dienst- bzw. Versorgungsbezüge endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte oder der Versorgungsempfänger stirbt. Den Erben verbleiben die auf den restlichen Monat entfallenden Bezüge. Über den Sterbemonat hinaus zu viel gezahlte Bezüge werden vom Konto zurückgebucht.

 

Zahlung eines Vorschusses für Witwen/Witwer
bzw. Waisen

Falls erforderlich, können Witwen/Witwer bzw. Waisen mit Anspruch auf eine laufende Hinterbliebenenversorgung eine Vorschusszahlung auf das Sterbegeld erhalten. Der Antrag auf Zahlung eines Abschlages auf das Sterbegeld wird mit der Anforderung der erforderlichen Unterlagen für die Festsetzung der Hinterbliebenenversorgung übersandt. Für die Abschlagszahlung ist das Vorliegen einer Sterbeurkunde erforderlich.

Sterbegeld

Verstirbt ein Beamter bzw. ein Ruhestandsbeamter, so wird ein Sterbegeld in Höhe des Zweifachen der im Sterbemonat zustehenden  Dienstbezüge bzw. des Ruhegehaltes oder Unterhaltsbeitrages gezahlt. Bestehen bei Beamten, die zu Tochtergesellschaften beurlaubt sind, dort auch Ansprüche auf Sterbegeld, so wird das Sterbegeld ggf. gekürzt oder entfällt.

Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge (leibliche und angenommene Kinder, Enkelkinder) des Verstorbenen. Sind entsprechende Hinterbliebene nicht vorhanden, können auf AntragVerwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder sowie Stiefkinder das Sterbegeld erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist.

Sonstige Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, erhalten Sterbegeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen (sog. Kostensterbegeld), höchstens jedoch in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge bzw. des Ruhegehaltes oder Unterhaltsbeitrages. Leistungen aus einer Kranken- oder Sterbegeldversicherung sowie auf Grund eines Bestattervertrages des Verstorbenen sind von den Kosten der Bestattung abzuziehen. Die Kosten der letzten Krankheit sind unter Beachtung von Erstattungsleistungen der Beihilfe zu berücksichtigen.

Sind mehrere Personen vorhanden, so erfolgt die Zahlung nach der oben genannten Reihenfolge der Empfänger.

Verstirbt eine Witwe oder ein unterhaltsbeitragsberechtigter früherer Ehepartner eines Beamten, so wird an die Abkömmlinge des Versorgungsurhebers nur Sterbegeld in Höhe des Zweifachen des Witwengeldes/Unterhaltsbeitrages gezahlt, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und sie zum Zeitpunkt des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der Verstorbenen gehört haben.

Das Sterbegeld ist als sonstiger Bezug nach § 39 b Einkommensteuergesetz nach den Steuermerkmalen der Sterbegeldempfänger zu versteuern.

Das Kostensterbegeld ist steuerfrei (Erstattungsprinzip).

Witwengeld

Das Witwengeld beträgt 55 Prozent des Ruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat. Abweichend hiervon beträgt das Witwengeld 60 Prozent, wenn bei vor dem 01.01.2002 geschlossenen Ehen mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren ist. Bezog der Verstorbene noch kein Ruhegehalt, so ist von dem Ruhegehalt auszugehen, das er erhalten hätte, wenn er am Todestag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre.
 

Besonderheiten:

 

Bezieht eine Witwe neben dem Witwengeld ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, einen weiteren Versorgungsbezug, eine Rente oder eine Versorgung aus zwischen- oder überstaatlicher Verwendung, so unterliegt das Witwengeld den Anrechnungsvorschriften.

Wurde für den Verstorbenen im Rahmen einer Ehescheidung ein Versorgungsausgleich durchgeführt und wurden zu Lasten seiner Versorgung Anwartschaften begründet bzw. übertragen, ist das Witwengeld entsprechend anteilig zu kürzen.

Der Anspruch auf Witwengeld erlischt mit dem Tod oder der erneuten Heirat der Witwe.

Unterhaltsbeitrag

Ist der überlebende Ehegatte eines verstorbenen Beamten nicht witwengeldberechtigt, besteht unter gewissen Umständen ein Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag.

Der Unterhaltsbeitrag wird in Höhe des gesetzlichen Witwengeldes gewährt. Zu beachten sind jedoch folgende Gründe, aus denen ein Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise zu versagen ist:

 

Der Unterhaltsbeitrag unterliegt neben den beamtenrechtlichen Kürzungs- und Anrechnungsregelungen verschärften Anrechnungsregelungen, so dass auch eigene Renten einschließlich gezahlter Kapitalbeträge, Abfindungen, Beitragserstattungen der Witwe, auch wenn diese aus privaten Versicherungsverträgen stammen, sowie Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen angerechnet werden. Hierdurch kann sich der Unterhaltsbeitrag soweit vermindern, dass sich kein Auszahlungsbetrag mehr ergibt.

Witwenabfindung

Erlischt der Anspruch auf Witwengeld/Unterhaltsbeitrag durch eine erneute Heirat der Witwe, so erhält diese eine Witwenabfindung. Diese beträgt das Vierundzwanzigfache des für den Monat der Wiederverheiratung gezahlten Witwengeldes/Unterhaltsbeitrages. Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen. Die Witwenabfindung ist nach § 3 Nr. 3a EStG steuerfrei.

Endet die neue Ehe, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf. Ansprüche, die aufgrund der neuen Ehe bestehen, sind auf das Witwengeld anzurechnen.

Waisengeld

Anspruch auf Waisengeld haben die leiblichen und die vom Verstorbenen selbst angenommenen Kinder. Bis zum Ablauf des Monats, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, wird das Waisengeld ohne weitere Anspruchsvoraussetzungen gezahlt.

Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird das Waisengeld auf Antrag gewährt, solange sich die Waise in einer Schul- oder Berufsausbildung, in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bzw. einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes oder in der Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres befindet.

Der Anspruch auf Kindergeld wegen Arbeitslosigkeit oder wegen Ausbildungsplatzsuche löst keinen Anspruch auf Waisengeld aus. 

Der Anspruch endet i.d.R. mit Ablauf des Monats, in dem das 27. Lebensjahr vollendet wird.

Ist ein Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten, wird ebenfalls Waisengeld gezahlt. Hierbei kann das Waisengeld auch über das 27. Lebensjahr hinaus gezahlt werden.

Das Waisengeld beträgt für eine Halbwaise 12 v.H. Prozent und für eine Vollwaise 20 v.H. Prozent des Ruhegehaltes, das der Verstorbene bezogen hat bzw. hätte und unterliegt den Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften.

Unfall-Hinterbliebenenversorgung

Für die Unfall-Hinterbliebenenversorgung gelten im Prinzip ebenfalls alle oben erwähnten Regelungen. Die Hinterbliebenenversorgung wird auf Grundlage des Unfallruhegehaltes errechnet, das der Verstorbene erhalten hätte bzw. erhalten hat. Ist der Beamte oder Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, erhalten die Witwe Unfall-Witwengeld in Höhe von 60 Prozent und die Waisen Unfall-Waisengeld in Höhe von 30 Prozent des Unfallruhegehalts.

Beginn der Zahlung

Nach Meldung des Sterbefalles werden den Hinterbliebenen die erforderlichen Unterlagen zugesandt. Wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und geprüft sind, wird die Zahlung der Hinterbliebenenbezüge zum 01. des Monats, der auf den Sterbemonat folgt, aufgenommen. Es wird monatlich im Voraus ausgezahlt.

Gesetzliche Regelungen

Die Hinterbliebenenversorgung ist geregelt in den §§ 16 bis 28 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG), die Unfall-Hinterbliebenenversorgung in den §§ 39 bis 42 BeamtVG.

Ansprechpartner

Die Bearbeitung aller Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Hinterbliebenenversorgung führen wir für Sie als zuständige Pensionsregelungsbehörde durch.

Bitte richten Sie alle Anzeigen, Anträge und Anfragen an:

Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
Deutsche Bundespost
Postfach 44 45
53244 Bonn

 

 

* Aus dem Ausland erreichen Sie uns telefonisch unter 0049 711 8820 9966

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