Informationen, Merkblatt und Formular Familienzuschlag, Sozialzuschlag und Unterschiedsbetrag

Die folgenden Hinweise sollen das Ausfüllen des Formulars „Erklärung zum Familienzuschlag, Sozialzuschlag und Unterschiedsbetrag“ erleichtern und verständlich machen.

Vorab unser barrierefreies, interaktives Formular der Erklärung sowie das dazugehörige barrierefreie Merkblatt zum Download

Download Formular (PDF, 295 KB)


Download Merkblatt (PDF, 150 KB)

1. Allgemeines und Zweck der „Erklärung“

2. Folgen verspäteter, unvollständiger oder unrichtiger Angaben

Wenn durch Ihre verspätete, unvollständige oder unrichtige Angabe vorsätzlich oder auch nur fahrlässig eine Überzahlung entsteht, müssen Sie die überzahlten Beträge grundsätzlich zurückzahlen. Insbesondere durch Änderungen in den persönlichen Verhältnissen (z.B. Aufnahme einer Beschäftigung durch den Ehegatten, Ehescheidung, Rückkehr der Ehefrau aus Urlaub ohne Bezüge) können sich Unklarheiten oder Zweifel an der Richtigkeit der Bezüge ergeben. In diesen Fällen sind Sie verpflichtet, nachzufragen, ob die Bezüge richtig berechnet worden sind. Eine Überzahlung, aber auch eine Unterzahlung können Sie jedoch vermeiden, wenn Sie die in diesem Merkblatt enthaltenen Hinweise beachten.

3. Erläuterungen zum Formblatt „Erklärung“

Bitte tragen Sie in die vorgesehenen Felder alle geforderten Angaben deutlich und vollständig ein. Sie vermeiden dadurch Rückfragen und unnötige Verzögerungen bei der Bearbeitung.

Leben Sie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, tragen Sie in das Formular bitte die entsprechenden Angaben zu Ihrer/Ihrem Lebenspartner(in) analog den Angaben für Verheiratete ein. Die nachfolgenden Angaben für Verheiratete gelten analog auch für eine eingetragene Lebenspartnerschaft.
 

Zu 1. Antragsteller

Aufgrund Ihrer Angaben in diesem Abschnitt wird geprüft, ob Ihnen der Familienzuschlag der Stufe 1 zusteht. Geben Sie daher bitte Art und zeitlichen Beginn Ihres derzeitigen Familienstandes an.
 

Zu 2. Familienzuschlag der Stufe 1 für Verheiratete/ eingetragene Lebenspartnerschaften

Wenn Sie verheiratet oder eingetragener Lebenspartner sind, steht Ihnen der Familienzuschlag der Stufe 1 nur zur Hälfte zu, wenn Ihr Ehegatte/eingetragener Lebenspartner als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst steht bzw. Versorgungsempfänger ist und ebenfalls einen entsprechenden Anspruch hat. Ferner, wenn aufgrund einer Beschäftigung bei einem dem öffentlichen Dienst gleichstehenden Arbeitgeber eine vergleichbare Leistung zusteht. Nicht dem öffentlichen Dienst zuzuordnen sind Beschäftigungen von Beamten im Rahmen einer Insichbeurlaubung sowie Beurlaubungen von Beamten zu einer Tochter-/Beteiligungsgesellschaft der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG oder der Deutschen Telekom AG.

Die Aufnahme eines solchen Beschäftigungsverhältnisses seitens Ihres Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners ist immer anzugeben, da dies Auswirkungen auf den Anspruch selbst oder die Höhe des zu zahlenden Familienzuschlags haben kann.

Die Frage, ob ein Arbeitgeber dem öffentlichen Dienst gleichsteht, muss von uns in jedem Einzelfall geprüft werden. Hierzu können z.B. neben kommunalen Zweckverbänden auch private Kindertageseinrichtungen, Schulen und Krankenhäuser - auch unter kirchlicher Trägerschaft - zählen, weiterhin karitative Einrichtungen, wie beispielsweise Deutsches Rotes Kreuz und Deutsches Jugendherbergswerk; auch Untergliederungen politischer Parteien kommen in Betracht. Eine sofortige Entscheidung ist in vielen Fällen nicht möglich. Häufig kann sie erst durch eine schriftliche Anfrage beim Arbeitgeber Ihres Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners getroffen werden. Geben Sie daher immer die vollständige Bezeichnung und Anschrift des Arbeitgebers Ihres Ehegatten/ eingetragenen Lebenspartners an, und zwar unabhängig davon, ob Sie diesen Arbeitgeber dem öffentlichen Dienst zuordnen bzw. ihn als gleichstehend betrachten oder nicht.
 

Zu 3. Familienzuschlag der Stufe 1 für geschiedene Ehegatten/ aufgehobene Lebenspartnerschaften

Wenn Sie geschieden sind oder Ihre eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde und Sie aus Ihrer letzten Ehe/eingetragenen Lebenspartnerschaft zu einer monatlichen Unterhaltszahlung verpflichtet sind - Unterhaltszahlungen an Kinder oder ein Versorgungsausgleich zählen hier nicht -, erhalten Sie den Familienzuschlag der Stufe 1. Die Unterhaltszahlung muss mindestens die Höhe des Familienzuschlags der Stufe 1 betragen. In diesem Zusammenhang ist unter ”früherer Ehegatte/ Lebenspartner” der aus der letzten Ehe/Lebenspartnerschaft zu verstehen.
 

Zu 4. Familienzuschlag der Stufe 1 bei Wohnungsaufnahme oder anderweitiger Unterbringung

Auch nicht verheiratete Versorgungsempfänger können den Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten, wenn ein Kind, für das Kindergeld zusteht, in Ihrem Haushalt lebt. Der Anspruch besteht auch dann, wenn das Kind auf ihre Kosten vorübergehend anderweitig untergebracht ist z.B. während der Berufsausbildung. Als Nachweis hierzu legen Sie bitte der „Erklärung zum Familienzuschlag/ Unterschiedsbetrag“ eine aktuelle Bescheinigung über die Kindergeldzahlung bzw. eine Kopie des Kindergeldbescheides bei.

Sie können den Familienzuschlag der Stufe 1 auch erhalten, wenn sie eine andere Person, auf deren Hilfe sie aufgrund eigener Hilfsbedürftigkeit angewiesen sind, nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben.

Zu 4.2:

Beanspruchen mehrere Personen, die dem öffentlichen Dienst angehören, wegen Aufnahme einer Person Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine vergleichbare Leistung, so wird der Familienzuschlag der Stufe 1 bzw. die vergleichbare Leistung jeweils zur Hälfte oder anteilig gewährt. Leben Sie z. B. mit Ihrem verbeamteten Lebensgefährten und einem gemeinsamen Kind in einer Wohnung, steht Ihnen und Ihrem Lebensgefährten der Familienzuschlag der Stufe 1 jeweils nur zur Hälfte zu.

Das gleiche gilt auch, wenn jeder Bewohner für sich ein jeweils eigenes Kind aufgenommen hat oder bei Wohngemeinschaften.

Aufgrund Ihrer Angaben wird geprüft, ob noch weitere Personen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Mitteln haben. Wenn Sie keine Angaben zu Mitbewohnern machen möchten, wird Ihnen der Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte oder anteilig je nach Anzahl der anspruchsberechtigten Mitbewohner gewährt. Wenn Sie Angaben zu Mitbewohnern machen, wird hinsichtlich der Schwierigkeiten, einen Arbeitgeber dem öffentlichen Dienst zuzuordnen, auf die Erläuterungen zu Abschnitt 2 verwiesen. Geben Sie daher auch hier immer die vollständige Bezeichnung und Anschrift des Arbeitgebers der Mitbewohner an.

 

Zu 5. Familienzuschlag für Kinder (Unterschiedsbetrag)

Der Unterschiedsbetrag wird Ihnen für jedes Kind gezahlt, für das Ihnen Kindergeld zusteht oder zustehen würde. Der Unterschiedsbetrag darf je Kind nur einmal gewährt werden. Deshalb wird geprüft, ob Ihnen diese Leistung zusteht. Lebt z. B. Ihr Kind bei Ihrem geschiedenen Ehegatten, der für das Kind zwar Kindergeld erhält, aber nicht berufstätig bzw. bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt ist, steht Ihnen weiter der Unterschiedsbetrag zu. Ist Ihr geschiedener Ehegatte dagegen im öffentlichen Dienst tätig, und erhält selbst eine entsprechende kindbezogene Leistung, steht Ihnen der Unterschiedsbetrag nicht mehr zu. Das gilt z. B. auch, wenn sich der geschiedene Ehegatte mit einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes wiederverheiratet, da diesem die Leistungen dann vorrangig zustehen.

Eine entsprechende Prüfung ist auch notwendig, wenn das Kindergeld durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit oder durch eine andere öffentliche Verwaltung gezahlt wird.


Zu 5.1

Neben Ihren Kindern werden auch berücksichtigt:

• Kinder Ihres Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners und Enkel, die Sie in Ihren Haushalt Stand: 07.05.2018 Seite 4/4 aufgenommen haben 

• Pflegekinder - unter bestimmten Voraussetzungen

Wird eine Leistung der genannten Art zwar noch nicht gezahlt, wurde aber bereits beantragt, ist dies ebenfalls mitzuteilen.


Zu 5.2

Aufgrund dieser Angaben wird geprüft, ob der von Ihnen unter 5.1 angegebene Leistungsempfänger ebenfalls Anspruch auf kindbezogene Leistungen aus öffentlichen Mitteln hat. Hinsichtlich der Schwierigkeiten, einen Arbeitgeber dem öffentlichen Dienst zuzuordnen, wird auf die Erläuterungen zu Abschnitt 2 verwiesen. Geben Sie daher auch hier immer die vollständige Bezeichnung und Anschrift des Arbeitgebers des Leistungsempfängers nach 5.1 an.


Zu 5.3

Auch die mit dem Leistungsempfänger und dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt wohnende Person kann einen vorrangigen Anspruch auf kindbezogene Leistungen haben (z.B. der jetzige Ehegatte Ihrer geschiedenen Ehefrau). Ihre Angaben in diesem Abschnitt dienen dazu, dies zu prüfen.

3. Anzeigepflicht

Die wichtigsten Informationen für das Ausfüllen des Vordrucks ”Erklärung zum Familienzuschlag/ Unterschiedsbetrag” haben Sie nun erhalten. Auf den Abdruck der teilweise recht komplizierten Gesetze, die den verschiedenen Leistungen zugrunde liegen, wurde verzichtet.


Bitte beachten Sie auch folgende besondere Verpflichtung:

Die Gegebenheiten in Ihrem persönlich-familiären Bereich, zu denen Sie jetzt Angaben machen, können sich ändern. Da sich solche Veränderungen erheblich auf die Höhe Ihrer Bezüge auswirken können, ist es wichtig, dass Sie künftig eintretende Änderungen unverzüglich schriftlich der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation mitteilen. Eine Anzeige für andere Zwecke (z. B. Veränderungsanzeige an die Krankenkasse) reicht nicht aus, da aus datenschutzrechtlichen Gründen kein Informationsaustausch stattfinden kann.


Benutzen Sie bitte auch für Ihre Änderungsmeldungen möglichst den Vordruck Erklärung zum Familienzuschlag/Unterschiedsbetrag.

 

Vielen Dank für Ihre Mithilfe!

 

Falls Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich gerne an uns!

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Bundesanstalt für Post und Telekommunikation

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Mitteilungspflicht

 

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