Vorab unser barrierefreies, interaktives Formular der Erklärung sowie das dazugehörige barrierefreie Merkblatt zum Download
1. Allgemeines und Zweck der „Erklärung“
- Die in der Überschrift genannten Leistungen werden nicht in einem einheitlichen Betrag gewährt, sondern sind – entsprechend ihrem sozialbezogenen Charakter – nach Stufen gestaffelt. Diese Staffelung berücksichtigt den erhöhten Aufwand für die Lebensführung, der der/dem Bezügeempfänger(in) aufgrund der Größe der eigenen Familie entsteht.
- Die gesetzlichen und tarifrechtlichen Regelungen sind aber von dem Grundsatz beherrscht, dass die o. a. Leistungen für jede Person – z. B. für die Ehefrau oder für das einzelne Kind – nur einmal aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden dürfen. Stehen beispielsweise beide Ehegatten im öffentlichen Dienst, so darf die Stufe 1 des Familienzuschlags, der sog. Verheiratetenanteil, jedem Ehegatten nur zur Hälfte gezahlt werden, und zwar auch dann, wenn die Ehegatten bei verschiedenen öffentlich-rechtlichen Dienstherren beschäftigt sind. Entsprechendes gilt für die Anteile in den o. a. Leistungen, die sich auf die Kinder beziehen. Hier erhält, wenn mehrere Angehörige des öffentlichen Dienstes für die Leistung in Frage kommen, allein der vorrangig Berechtigte den auf das Kind bezogenen Leistungsanteil.
- Es gibt viele denkbare, zum Teil sehr kompliziert gelagerte Lebenssachverhalte, bei denen im Einzelfall eine ordnungsgemäße Bezahlungsregelung nicht einfach ist. Diese ergeben sich häufig durch den Eintritt der/des Ehegattin/-gatten in den öffentlichen Dienst oder in der Folge von Ehescheidungen, wenn Kinder vorhanden sind. In diesen Fällen regelt das Gesetz, wer einen Anspruch auf eine entsprechende Leistung hat, wenn hierfür mehrere Personen in Betracht kommen. Bitte haben Sie vor diesem Hintergrund Verständnis für die unter Umständen recht weit in den persönlich-familiären Bereich reichenden Fragen, die aber zur Gewährleistung einer auch in Ihrem Interesse liegenden korrekten Zahlung richtig und vollständig beantwortet werden müssen. Sie können sicher sein, dass Ihre Angaben nur für die Bezügezahlung verwendet werden.
- Bezüge dürfen grundsätzlich nur gezahlt werden, wenn alle für die Zahlung der Bezüge erheblichen Tatsachen bekannt sind. Wenn Sie bei einzelnen Fragen außerstande sind, vollständige/sichere Angaben zu machen, wird bei einer erstmaligen Entscheidung über einen entsprechenden Anspruch bis zu einer endgültigen Klärung der betroffene Bezügeteil nicht gewährt. Bei einer Entscheidung über das Fortbestehen eines Anspruchs setzen wir uns ggf. mit Ihnen in Verbindung, um abzuklären wie weiter verfahren wird.
2. Folgen verspäteter, unvollständiger oder unrichtiger Angaben
Bitte prüfen Sie vor Abgabe des ausgefüllten Formblatts „Erklärung“ noch einmal sämtliche Angaben. Wenn Sie durch Ihre verspätete, unvollständige oder unrichtige Angabe vorsätzlich oder auch nur fahrlässig eine Überzahlung herbeiführen, müssen Sie die überzahlten Beträge zurückzahlen. Das gleiche gilt, wenn Sie wussten oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht wussten, dass Ihnen die überhöhte Zahlung nicht zustand. Die/Der Bezügeempfänger(in) ist bei bestehenden Unklarheiten und Zweifeln, die sich insbesondere aus Änderungen in den persönlichen Verhältnissen ergeben können (z. B. Aufnahme einer Beschäftigung durch die/den Ehegattin/-gatten, Ehescheidung, Rückkehr des/der Ehegattin/-gatten aus Urlaub ohne Bezüge), gehalten nachzufragen, ob die Bezüge richtig berechnet worden sind. Eine Überzahlung, aber auch eine Unterzahlung können Sie jedoch vermeiden, wenn Sie die in diesem Merkblatt enthaltenen Hinweise sorgfältig beachten.
3. Erläuterungen zum Formblatt „Erklärung“
Bitte tragen Sie in die vorgesehenen Felder alle geforderten Angaben deutlich und vollständig ein. Sie vermeiden dadurch Rückfragen und unnötige Verzögerungen bei der Bearbeitung.
Leben Sie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, tragen Sie in das Formular bitte die entsprechenden Angaben zu Ihrer/Ihrem Lebenspartner(in) analog den Angaben für Verheiratete ein. Die nachfolgenden Angaben für Verheiratete gelten analog auch für eine eingetragene Lebenspartnerschaft.
Zu Nummer 1
Aufgrund Ihrer Angaben unter dieser Nummer wird geprüft, ob Ihnen der Familienzuschlag der Stufe 1 zusteht. Geben Sie daher bitte Art und zeitlichen Beginn Ihres derzeitigen Familienstands an.
Zu Nummer 2
Wenn Sie verheiratet sind steht Ihnen der Familienzuschlag der Stufe 1 nur zur Hälfte zu, wenn Ihr(e) Ehegattin/-gatte als Beamtin/Beamter, Richter(in), Soldat(in) oder Angestellte(r) im öffentlichen Dienst steht bzw. Versorgungsempfänger(in) ist. Ferner, wenn aufgrund einer Beschäftigung bei einem dem öffentlichen Dienst gleichstehenden Arbeitgeber eine vergleichbare Leistung gezahlt wird.
Die Frage, ob ein Arbeitgeber dem öffentlichen Dienst gleichsteht (hierzu können beispielsweise neben städtischen Verkehrsunternehmen und kommunalen Zweckverbänden verschiedenster Art, wie z. B. Wasserbewirtschaftungsverbänden, auch private Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser – ebenfalls unter kirchlicher Trägerschaft – zählen, weiter karitative Einrichtungen, wie beispielsweise Deutsches Rotes Kreuz und Deutsches Jugendherbergswerk; es können hier auch Untergliederungen politischer Parteien in Betracht kommen), muss in jedem Einzelfall eingehend geprüft werden. Eine sofortige Entscheidung ist in vielen Fällen nicht möglich. Häufig kann sie erst durch eine schriftliche Anfrage beim Arbeitgeber Ihres/Ihrer Ehegatten/-gattin herbeigeführt werden. Geben Sie daher immer die vollständige Bezeichnung und Anschrift des Arbeitgebers Ihres/Ihrer Ehegatten/-gattin an und zwar unabhängig davon, ob Sie diesen Arbeitgeber dem öffentlichen Dienst zuordnen bzw. ihn gleichstehend ansehen oder nicht.
Wenn Sie teilzeitbeschäftigt sind, wird Ihnen auch der halbierte Familienzuschlag der Stufe 1 nochmals entsprechend Ihrer Wochenarbeitszeit gekürzt, wenn beide Ehepartner zusammen mit weniger als 100 % der regelmäßigen Wochenarbeitszeit beschäftigt sind.
Zu Nummer 3
Wenn Sie geschieden und Ihrer/Ihrem früheren Ehegattin/-gatten zu einem monatlichen Unterhalt verpflichtet sind, dessen Höhe mindestens dem Bruttobetrag des Verheiratetenzuschlags entspricht (Unterhaltsleistungen an Kinder zählen hier nicht!), erhalten Sie den Familienzuschlag der Stufe 1.
Zu Nummer 4
Wenn Sie nicht verheiratet sind können Sie den Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten, wenn Sie z. B. Ihr Kind, für das ein Kindergeldanspruch besteht, nicht nur vorübergehend in Ihre Wohnung aufgenommen haben oder wenn Sie eine andere Person nicht nur vorübergehend in Ihre Wohnung aufgenommen haben, weil Sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen die Hilfe dieser Person benötigen.
Beanspruchen mehrere Personen, die dem öffentlichen Dienst angehören, wegen Aufnahme einer Person Familienzuschlag der Stufe 1, eine entsprechende Leistung, so wird der Familienzuschlag der Stufe 1 nach der Zahl der Berechtigten ggf. anteilig gewährt.
Zu Nummer 5
Der kinderbezogene Zuschlag wird Ihnen für jedes Kind gezahlt, für das Ihnen Kindergeld zusteht oder nur deswegen nicht zusteht, weil es nach § 64 Einkommensteuergesetz (EStG) bzw. § 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) einem vorrangig Berechtigten gewährt oder eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung gezahlt wird (§ 65 EStG bzw. § 4 BKGG). Eine kinderbezogene Leistung im Familienzuschlag usw. darf je Kind nur einmal gewährt werden. Unter den folgenden Nummern 5.1, 5.2 und 5.3 wird geprüft, ob Ihnen diese Leistung zusteht. Eine entsprechende Prüfung ist auch notwendig, wenn das Kindergeld durch eine Familienkasse der Agentur für Arbeit oder durch eine andere öffentliche Verwaltung gezahlt wird.
Als Teilzeitbeschäftigte(r) erhalten Sie für Ihr Kind den Kinderanteil – von wenigen Ausnahmen abgesehen – entsprechend Ihrer Wochenarbeitszeit gekürzt.
Zu Nummer 5.1
Es werden neben Ihren eigenen Kindern auch berücksichtigt:
- Stiefkinder oder Enkelkinder, die Sie in Ihren Haushalt aufgenommen haben,
- Pflegekinder unter bestimmten Voraussetzungen.
Wenn eine hier genannte Leistung zwar noch nicht gezahlt wird, jedoch bei einer anderen Stelle beantragt worden ist, ist dies ebenfalls mitzuteilen.
Zu Nummer 5.2
Aufgrund der Angaben zu 5.2 wird geprüft, ob die/der von Ihnen unter 5.1 angegebene Leistungsempfänger(in) im öffentlichen Dienst oder bei einem dem öffentlichen Dienst gleichgestellten Arbeitgeber beschäftigt ist oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtichen Grundsätzen erhält. Hinsichtlich der Schwierigkeiten, einen Arbeitgeber dem öffentlichen Dienst zuzuordnen, wird auf die Erläuterungen zu Nummer 2 verwiesen.
Geben Sie daher auch immer die vollständige Bezeichnung und Anschrift des Arbeitgebers der/des Leistungsempfängerin/-empfängers nach Nummer 5.1 an, um eine abschließende Prüfung zu ermöglichen.
Zu Nummer 5.3
Auch die mit der/dem Leistungsempfänger(in) und dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt wohnende Person, die Sie hier angekreuzt und benannt haben, kann vorrangig einen Anspruch auf den kinderbezogenen Zuschlag haben. Ihre Angaben dienen dazu, einen solchen Anspruch festzustellen.
4. Mitteilungspflicht
Die Gegebenheiten in Ihrem persönlich-familiären Bereich, zu denen Sie jetzt Angaben machen, können sich – unter Umständen schon sehr schnell – ändern. Es ist wichtig, dass Sie solche künftig eintretenden Änderungen unverzüglich schriftlich der für Sie zuständigen Stelle anzeigen, weil sie für die Höhe Ihrer Bezüge erheblich sein können. Eine Anzeige an eine nicht zuständige Stelle (z. B. Besoldungszentrum oder Krankenkasse) ist nicht ausreichend. Ebenso werden Ihre Angaben von uns nicht an Ihre Krankenkasse weitergeleitet.
Die wichtigsten Informationen für das Ausfüllen des Formblattes „Erklärung“ haben Sie nun erhalten. Es wurde auf den Abdruck der teilweise recht komplizierten Gesetze und Tarifverträge, die den verschiedenen Leistungen zugrunde liegen, verzichtet. Falls Sie noch Fragen haben, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.
Vielen Dank für Ihre Mithilfe.
Ihre Familienkasse