Änderungen zum 01. September 2020
Mit dem Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz werden zum 1. September 2020 Änderungen hinsichtlich der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder eingeführt (sog. Mütterrente).
Ein Antrag auf Neubewertung der Kindererziehungszeit kann gestellt werden, wenn
- in den ersten 6 Lebensmonaten des Kindes/der Kinder ein Beamtenverhältnis bestanden hat
- nach der Geburt des Kindes bzw. der Mutterschutzfrist eine Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wurde und
- für die Kindererziehungszeit keine Leistungen von der Deutschen Rentenversicherung bezogen werden.
Die Antragsmöglichkeit besteht auch für Hinterbliebene einer/eines verstorbenen Beamtin/Beamten, wenn über den 31.08.2020 hinaus Witwen- und/oder Waisenversorgung bezogen wird.
Im Rahmen einer Vergleichsberechnung wird geprüft, ob die neuen Berechnungsmodalitäten günstiger sind.
Für die Beantragung steht das Formular „Antrag auf Neubewertung von Kindererziehungszeiten“ zur Verfügung. Bitte fügen Sie Ihrem Antrag eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes/der Kinder und einen Rentenversicherungsverlauf (soweit vorhanden) bei.
Sofern den Versorgungsbezügen ein Ruhegehaltssatz von 71,75 Prozent und die Endstufe der Besoldungsgruppe (das ist die Stufe 8) zugrunde liegen, ist von einem Antrag abzusehen, da sich keine Änderungen in der Höhe Ihrer Versorgungsbezüge ergeben werden.
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Antrag auf Neubewertung von Kindererziehungszeiten