Information zur Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie

Information zur Inflationsausgleichsprämie für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

Das am 29.12.2023 in Kraft getretene Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und –versorgung für 2023/2024 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024) sieht eine einmalige Inflationsausgleichsprämie für den Bezügemonat Juni.2023 und monatliche Inflationsausgleichsprämien für die Monate Juli 2023 – Februar 2024 vor.

Als Inflationsausgleichsprämie wurden für den Monat Juni 2023 1.240 € und für die Monate Juli 2023 – Februar 2024 jeweils 220,00 € festgesetzt. Hiervon erhalten die Versorgungsbeziehenden den Betrag entsprechend dem Ruhegehaltssatz und bei Bezug von Hinterbliebenenversorgung noch zusätzlich entsprechend dem jeweiligen Anteilssatz der Hinterbliebenenversorgung. Der Anspruch aus dem Ruhegehalt geht dem Anspruch aus der Hinterbliebenenversorgung vor.

 

Beispielberechnung für eine Ruhestandsbeamtin bzw. einen Ruhestandsbeamten mit einem Ruhegehaltssatz von 71,75 %:

06.23: 1.240,00 € x 71,75 % = 889,70 € einmalig 07.23 – 02.24: 220,00 € x 71,75 % = 157,85 € monatlich

Beispielberechnung für eine Witwe bzw. einen Witwer mit einem Ruhegehaltssatz von 71,75 % und einem Anteilssatz für die Hinterbliebenenversorgung von 60 %:

06.23: 1.240,00 € x 71,75 % = 889,70 € x 60 % = 533,82 € einmalig 07.23 – 02.24: 220,00 € x 71,75 % = 157,85 € x 60 % = 94,71 € monatlich

 

Der jeweilige Ruhegehaltssatz in % und der Anteilsatz des Witwengeldes in % können der Bezügemitteilung entnommen werden:

Bei Mindestversorgung beträgt der Ruhegehaltssatz 65 %.

Voraussetzung für die Zahlung der einmaligen Inflationsausgleichsprämie ist der Anspruch auf Versorgungsbezüge am 1. Mai 2023 sowie der Bezug von laufenden Versorgungsbezügen im Zahlmonat Juni 2023. Die monatliche Inflationsausgleichsprämie steht Versorgungsbeziehenden zu, wenn sie für die Zahlmonate der Prämie Anspruch auf laufende Versorgungsbezüge haben.

Beim vollständigen Ruhen der Versorgungsbezüge (z. B. auf Grund von Anrechnungen von Renten und Einkommen) besteht im jeweiligen Monat kein Anspruch auf die Sonderzahlung.

Ausgleichsberechtigte, die Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz beziehen, sowie Sterbegeldempfänger sind nicht anspruchsberechtigt. Die Sonderzahlungen werden allen Berechtigten nur einmal gewährt. Beim Zusammentreffen mit einer entsprechenden Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes wird die Sonderzahlung mit der Maßgabe gewährt, dass der Anspruch aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger oder Versorgungsempfängerin vorgeht. Die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und Ihren Verbänden sind dabei dem öffentlichen Dienst im Bereich des Bundes gleichgestellt.

Es handelt sich um steuerfreie Sonderzahlungen, welche zusätzlich zu den Versorgungsbezügen gewährt werden.

Die erstmalige Zahlung der InfIationsausgleichsprämie erfolgte mit den Bezügen für den Monat Oktober 2023 rückwirkend ab Monat Juni 2023.

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