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Die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (BAnst PT) weist als Regelungsbehörde im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) Ihre Versorgungsbezüge an. Darüber hinaus ist die BAnst PT als Ihre Betreuungsstelle künftig Ihr Ansprechpartner für alle versorgungsrechtlichen Belange und Anliegen.
Allgemeine Hinweise
- Beim Tod eines/einer Versorgungsberechtigten ist von den Hinterbliebenen die BAnst PT umgehend zu benachrichtigen, ferner ist eine Sterbeurkunde vorzulegen.
- Bei Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld erhalten Sie im Falle der Wiederverheiratung eine Abfindung. Wird diese Ehe aufgelöst, so lebt das Witwen-/Witwergeld unter Anrechnung neu erworbener Versorgungs-, Unterhalts- und Rentenansprüche wieder auf.
- Waisengeld wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird auf Antrag Waisengeld für eine Waise gewährt, wenn sie
– noch in Schul- oder Berufsausbildung steht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, oder
– infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauerhaft außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch über das 27. Lebensjahr hinaus.
Eigenes Einkommen der behinderten Waise und dessen Änderungen sind anzuzeigen. - Bei Änderung Ihrer Versorgungsbezüge erhalten Sie eine maschinell ausgedruckte Bezügemitteilung mit allen für die Berechnung Ihrer Versorgungsbezüge erforderlichen Daten. Derartige Daten zu Ihrer Person werden elektronisch gespeichert.
Anzeigepflicht bei Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse
Als Versorgungsempfänger/-in sind Sie verpflichtet, Tatsachen und Änderungen in Ihren Verhältnissen, die für die Versorgungsbezüge von Bedeutung sein können,
unverzüglich und unaufgefordert der BAnst PT schriftlich anzuzeigen.
Dies sind insbesondere:
- Die Verlegung des Wohnsitzes sowie Beginn und Ende eines dauernden Aufenthalts außerhalb des Bundesgebietes.
- Beginn und Ende des Bezugs eines Einkommens oder einer Versorgung aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst und bei einer zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtung sowie jede Änderung der Höhe dieser Bezüge.
- Beginn und Ende des Bezugs eines sonstigen Erwerbseinkommens / Erwerbsersatzeinkommens sowie jede Änderung der Höhe dieser Bezüge.
- Ruhestandsbeamtinnen/-beamte müssen eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, vor ihrer Aufnahme schriftlich anzeigen.
- Die Bewilligung, Erhöhung, Herabsetzung und den Wegfall einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes z. B. VAP, Bundesbahnversicherungsanstalt, Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, aus der gesetzlichen Unfallversicherung sowie Leistungen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung. Das gilt auch für die Gewährung einer Beitragserstattung oder Abfindung aus einer vorbezeichneten Rente/Leistung.
- Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Der Bezug sonstiger Versorgungsleistungen (z. B. ausländische Renten einschließlich Abfindungen).
Änderungen von persönlichen Verhältnissen, die für die Berechnung der Versorgungsbezüge von Bedeutung sein können
Des Weiteren sind alle Änderungen der persönlichen Verhältnisse, die für die Berechnung der Versorgungsbezüge von Bedeutung sein können, mitzuteilen, vor allem
- die Begründung und Scheidung/Auflösung einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft,
- den Tod des Ehepartners/Lebenspartners,
- die Geburt eines Kindes,
- die Adoption, Verheiratung oder den Tod eines Kindes,
- die Schul- oder Berufsausbildung (Beginn, Wechsel, Unterbrechung, Abschlussprüfung, Beendigung), Arbeitslosigkeit oder die Leistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder von Bundesfreiwiligendienst eines über 18 Jahre alten Kindes,
- Beginn und Ende einer Beschäftigung des Ehepartners/der Ehepartnerin bzw. des eingetragenen Lebenspartners/der Lebenspartnerin bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes (machen Sie diese Angaben bitte auch dann, wenn Sie Zweifel haben über die Beteiligungsverhältnisse der öffentlichen Hand bei diesem Arbeitgeber) und
- die Gewährung oder die Einstellung der Zahlung sowie den Wechsel des Leistungsträgers für die Zahlung von Kindergeld.
Sonstiges
Abzug für Pflegeleistungen nach § 50f BeamtVG
Der Abzug für Pflegeleistungen beträgt den halben Satz des gesetzlichen Pflegebeitragssatzes von den monatlich zu zahlenden Versorgungsbezügen, begrenzt auf einen Höchstbetrag. Bei dem Abzug für Pflege handelt es sich ausschließlich um eine Folgeänderung zum Einbau der jährlichen Sonderzahlung in den monatlichen Versorgungsbezug. Er betrifft alle beihilfeberechtigten Versorgungsempfänger/-innen, unabhängig davon, ob Beiträge zu einer Pflegeversicherung gezahlt werden, Pflegegeld bezogen wird oder eine Befreiung von der Pflegeversicherung besteht.
Information zum Anspruch auf Beihilfe
Als Empfänger/-in von Versorgungsbezügen haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Beihilfe (auch bei Witwen-/Witwer- und Waisenversorgung). Dies kann sich vergünstigend auf Ihre Krankenversicherung auswirken.
Bei Fragen zum Anspruch auf Beihilfe nutzen Sie als grundversichertes Mitglied der Postbeamtenkrankenkasse (A oder B) bitte Ihre bisherigen Kontaktdaten:
Postbeamtenkrankenkasse
70467 Stuttgart
E-Mail: service@pbeakk.de
Telefon: 0711 3465 2996
Sind Sie kein grundversichertes Mitglied der Postbeamtenkrankenkasse, wenden Sie sich bitte an:
Postbeamtenkrankenkasse
Beihilfedienste
70636 Stuttgart
E-Mail: service@beihilfedienste.de
Telefon: 0711 9744 97200
Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht
Versorgungsbezüge unterliegen der Lohnsteuer- und der Sozialversicherungspflicht. Sofern Sie einer gesetzlichen Krankenkasse angehören, sind Sie verpflichtet, Ihren Versorgungsbezug der Krankenkasse anzuzeigen.
Bitte kommen Sie Ihrer Anzeigepflicht zur Vermeidung von Rechtsnachteilen, Überzahlungen oder Zahlungsverzögerungen stets sofort mit vollständigen Angaben nach, da die Änderungen Einfluss auf die Höhe Ihrer Versorgungsbezüge haben können.
Ihrer Mitteilung fügen Sie bitte die entsprechenden Belege (z. B. standesamtliche Urkunden, Bescheinigungen der Behörde, Arbeitgebern und Schulen, Einkommensnachweise, Scheidungsurteile, Rechtskraftzeugnisse) bei.
Bitte beachten Sie:
Um die Bearbeitung zu vereinfachen und zu beschleunigen, bitten wir Sie, die Nachweise vollständig, chronologisch, in der richtigen Reihenfolge (Seitenzahl) und unter Ausweisung der Bruttobeträge in lesbarer Form vorzulegen. Bei elektronischer Übermittlung bitte nur die Dateiformate .pdf oder .tif (schwarz‐weiß) verwenden. Auch sollten die Unterlagen weder geheftet noch geklammert sein.
Bitte legen Sie uns ausschließlich Kopien und keine Originale vor. Da die eingereichten Belege gescannt und danach vernichtet werden, ist eine Rücksendung nicht möglich.
Informieren Sie uns bitte stets schriftlich und geben Sie in allen Zuschriften Ihre Personalnummer an.
Besondere Hinweise:
Ihnen kann bei schuldhafter Verletzung der Anzeigepflicht die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden (§ 62 Abs. 3 BeamtVG) und ggf. Strafanzeige erstattet werden.
Unsere Kontaktdaten entnehmen Sie bitte stets der zuletzt erhaltenen Bezügemitteilung.
(Stand 11/2021)