Anrechnung einer zusätzlichen Rente

Alle Informationen zur Verrechnung von Versorgungsbezügen und Renten


1. Anzeigepflichten

Den Bezug einer Rente müssen Sie schriftlich der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation mitteilen, ebenso jede Änderung in der Höhe der Rente. Die Rentenbescheide müssen dabei einschließlich aller Anlagen vorgelegt werden.

Ausnahme:

Änderung bezüglich Zuschuss oder Abzug der Kranken-/Pflegeversicherung sind nicht anzeigepflichtig.


2. Antrag bei der Rentenversicherung

Um Nachteile zu vermeiden, sollten Sie die Renten bei den zuständigen Rentenversicherungsträgern sechs Monate vor Erreichen Ihrer Regelaltersgrenze beantragen, spätestens aber innerhalb von drei Monaten danach. Ansonsten wird die Rente auf Ihre Versorgungsbezüge angerechnet, ohne dass Sie vom Rententräger eine Zahlung erhalten.

Sollten Sie Zweifel haben, ob Sie Anspruch auf eine Rentenleistung haben, wenden Sie sich bitte an den zuständigen Rentenversicherungsträger.


3. Berechnung

Neben Ihrer Rente wird Ihre laufende Versorgung nur bis zum Erreichen einer Höchstgrenze gezahlt.

Dieser Höchstgrenze wird die Summe aus Ihrem Ruhegehalt und den anzurechnenden Renten gegenübergestellt. Ist die Summe höher als die Höchstgrenze, ruht Ihr Ruhegehalt in Höhe des übersteigenden Betrags.


4. Höchstgrenze

Neben Ihrer Rente wird der laufende Versorgungsbezug nur bis zu einer individuellen Höchstgrenze gezahlt. Sie beträgt nicht grundsätzlich 71,75 %.


5. Anzurechnende Renten

Berücksichtigt werden alle Renten, wie Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten, insbesondere:


Maßgebend für die Ruhensregelung ist der Bruttorentenbetrag, also der Betrag vor Abzug des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags und ohne Hinzurechnung eines Zuschusses des Rentenversicherungsträgers zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Angerechnet wird darüber hinaus nur der Teil der Rente, der nicht auf Ihren freiwilligen Beitragsleistungen beruht, die Sie allein oder überwiegend getragen haben. Ruhende Rententeile (beispielsweise aufgrund einer Einkommensanrechnung) bleiben bei der Rentenanrechnung außer Betracht. Es wird nur Ihre verbleibende Bruttorente berücksichtigt.
 

Ausnahme:

Hinterbliebenenrenten, die Sie aus dem Recht Ihres verstorbenen Ehegatten erhalten, werden nicht auf Ihr Ruhegehalt angerechnet. Ebenso werden eigene Altersrenten, die eine Witwe oder ein Witwer einer verstorbenen Ruhegehaltsempfängerin bzw. eines verstorbenen Ruhegehaltsempfängers erhält, nicht auf die Witwen- bzw. Witwerversorgung angerechnet.


6. Abgefundene Renten, Beitragserstattungen und Rentenverzicht

Die Anrechnung ist auch dann vorzunehmen, wenn ein Rentenanspruch dem Grunde nach vorhanden ist, die rentenrechtliche Wartezeit also erfüllt wurde.

Das bedeutet, auch wenn:


… ist ein Rentenbetrag auf Ihre Versorgungsbezüge anzurechnen.


7. Rentenabschläge oder Rentenzuschläge bei Versorgungsausgleich oder Rentensplitting

Rentenerhöhungen oder Rentenminderungen, die auf einem vom Familiengericht anlässlich Ihrer Ehescheidung durchgeführten Versorgungsausgleich beruhen, sowie in diesem Zusammenhang übertragene Anrechte bleiben unberücksichtigt. Dies gilt auch für Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten.

Das heißt, dass bei der Anrechnung von dem Rentenbetrag ausgegangen wird, der ohne diese Maßnahmen zu zahlen gewesen wäre.


8. Zusammentreffen von Mindestversorgung und Rente

Erhalten Sie statt Ihres erdienten Ruhegehalts eine Mindestversorgung und beziehen daneben noch eine Rente, kann es zur Kürzung der Mindestversorgung kommen.