Alle Informationen zum Zusammenteffen mehrerer Versorgungsbezüge
Für den Fall, dass eine versorgungsberechtigte Person Anspruch auf zwei oder mehrere Versorgungsbezüge aus verschiedenen Dienstverhältnissen hat, sieht das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) Regelungen in der Vorschrift des § 54 vor. Mit diesem Merkblatt möchten wir Sie darüber informieren, welche Auswirkungen sich daraus ergeben.
1. Grundsätzliches
Beim Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst sieht das Gesetz vor, dass die frühere Versorgung zusammen mit dem neuen Versorgungsbezug nur bis zu einer individuell bestimmten Höchstgrenze zu zahlen ist. Dabei kann es sich beispielsweise um ein Ruhegehalt, eine Hinterbliebenenversorgung, eine ähnliche Versorgung oder einen Unterhaltsbeitrag handeln.
Die folgenden vier Fallkonstellationen sind daher möglich:
- Einer sich im Ruhestand befindenden Person wird noch ein weiteres Ruhegehalt oder eine beamtenähnliche Versorgung gewährt oder
- eine verwitwete Person oder Waise erhält aus einer Verwendung des verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten zusätzlich ein Witwen-/Witwergeld, ein Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung oder
- eine verwitwete Person erhält zusätzlich ein eigenes Ruhegehalt oder
- einer sich im Ruhestand befindenden Person wird zusätzlich ein Witwen-/Witwergeld gewährt.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass die zuletzt erworbene „neue“ Versorgung ungekürzt in Bezug auf die Regelung nach § 54 BeamtVG zu zahlen ist und die Gesamtversorgung die bisherige Versorgung nicht unterschreiten darf. Bei der Berechnung sind immer die monatlichen Brutto-Versorgungsbezüge zu berücksichtigen.
Der Betrag, um den die Gesamtversorgung die Höchstgrenze überschreitet, wird vom früheren Versorgungsbezug einbehalten. Diese Regelung gilt vor weiteren Anrechnungs- und Kürzungsbestimmungen. Auf diese Weise soll eine Überversorgung des Versorgungsberechtigten durch öffentliche Mittel verhindert werden. Diese Berechnung wird als „Ruhensregelung“ oder auch „Ruhensberechnung“ bezeichnet. Folglich verbleibt nach der Ruhensregelung nur eine Gesamtversorgung bis zur Höhe der Höchstgrenze.
Bei der Anwendung der Ruhensberechnung besteht für die regelnde Behörde kein Ermessensspielraum. Die versorgungsberechtigte Person ist verpflichtet, den erstmaligen Bezug oder die Änderung eines weiteren Versorgungsbezuges unverzüglich anzuzeigen.
2. Höchstgrenze
Als Höchstgrenze sieht das Gesetz je nach Fallkonstellation unterschiedliche Regelungen vor. Die Berechnung kann erst nach Vorlage der Nachweise über die weiteren Versorgungsbezüge erfolgen.
Es ist daher nicht möglich, die Höchstgrenze auf Wunsch des Versorgungsberechtigten pauschal im Voraus zu berechnen.
3. Beispiele
Zum besseren Verständnis werden im Folgenden zwei Beispiele erläutert.
3.1. Witwe oder Witwer erhält noch ein eigenes Ruhegehalt (§ 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BeamtVG)
Erhält eine Witwe oder ein Witwer beim Bezug von Witwen-/Witwergeld später als neuen Versorgungsbezug ein Ruhegehalt aus eigener beamtenrechtlicher Verwendung, so sind die früheren Hinterbliebenenbezüge neben diesem neuen Versorgungsbezug nur bis zur Höchstgrenze zu zahlen.
Als Höchstgrenze gelten 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwen-/Witwergeld zugrundeliegende Ruhegehalt berechnet, gegebenenfalls zuzüglich des kinderbezogenen Familienzuschlags (Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 BeamtVG). Ist dieses Ruhegehalt wegen vorzeitigem Ruhestandsbeginn (des Verstorbenen) um einen Versorgungsabschlag gemindert, so wird auch die Höchstgrenze um diesen Versorgungsabschlag gemindert.
Vom Witwengeld ist mindestens ein Betrag von 20 % (ohne Unterschiedsbetrag) zu belassen.
1. Berechnung der Höchstgrenze
Endgrundgehalt Witwengeld 5.814,97 €
zzgl. Familienzuschlag der Stufe 1 + 171,28 €
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge = 5.986,25 €
abzgl. Absenkungsfaktor Versorgung (0,9901) = 5.926,99 €
davon 71,75 % = 4.252,62 €
Höchstgrenze § 54 Abs. 1 Nr. 3 BeamtVG = 4.252,62 €
2. Ruhensberechnung
Schritt 1
Früherer Versorgungsbezug Witwen-/Witwergeld 1.933,50 €
Neuer Versorgungsbezug eigenes Ruhegehalt + 3.272,20 €
zusammen = 5.205,70 €
abzgl. Höchstgrenze - 4.252,62 €
übersteigender Betrag (Ruhensbetrag § 54) = 953,08 €
Schritt 2
Witwen-/Witwergeld (früherer Bezug) 1.933,50 €
abzgl. übersteigender Betrag (Ruhensbetrag § 54) - 953,08 €
verbleibendes Witwengeld = 980,42 €
Vergleich mit Mindestbelassung 20 % des Witwengeldes 386,70 €
Gesamtbezug aus ungekürztem eigenem Ruhegehalt 3.272,20 € = 4.252,62 €
und verbleibendem Witwen-/Witwergeld 980,42 €
3.2. Ein Ruhestandsbeamter erhält zusätzlich ein Witwen-/Witwergeld (§ 54 Abs. 4 BeamtVG)
Eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter erhält zusätzlich einen Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld. Das eigene Ruhegehalt als früherer Versorgungsbezug wird insoweit gekürzt, als es zusammen mit dem späteren Witwen-/Witwergeld die individuelle Höchstgrenze überschreitet. Das Witwen-/Witwergeld bleibt ungekürzt.
Als Höchstgrenze gelten 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwen- oder Witwergeld zugrundeliegende Ruhegehalt gegebenenfalls zuzüglich des kinderbezogenen Familienzuschlags (Unterschiedsbetrag nach § 50
Abs. 1 BeamtVG) berechnet. Ist dieses Ruhegehalt wegen vorzeitigem Ruhestandsbeginn (des Verstorbenen) um einen Versorgungsabschlag gemindert, so wird auch die Höchstgrenze um diesen Versorgungsabschlag gemindert.
Die Gesamtbezüge dürfen in diesem Beispiel das eigene Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG sowie eines Betrages von 20 % des Witwer-/
Witwengeldes nicht unterschreiten.
1. Berechnung der Höchstgrenze
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge Endstufe 5.416,84 €
davon 71,75 % = 3.886,58 €
abzgl. Absenkungsfaktor Versorgung (0,9901) 3.848,10 €
abzgl. (z. B.) 4,79 % als Versorgungsabschlag - 184,32 €
Höchstgrenze § 54 Abs. 1 Nr. 3 BeamtVG = 3.663,78 €
Zustehendes späteres Witwengeld 2.219,65 €
davon 20 % (Mindestbelassung) 443,93 €
Früheres (eigenes) Ruhegehalt + 2.338,75 €
Höchstgrenze § 54 Abs. 4 BeamtVG = 2.782,68 €
Die höhere Höchstgrenze, hier die nach § 54 Abs. 1 Nr. 3
BeamtVG, ist für die Ruhensberechnung maßgeblich.
2. Ruhensberechnung
Schritt 1:
Eigenes Ruhegehalt (früherer Bezug) 2.338,75 €
Witwengeld (neuer Versorgungsbezug) + 2.219,65 €
zusammen = 4.558,40 €
abzgl. Maßgebliche Höchstgrenze - 3.663,78 €
übersteigender Betrag (Ruhensbetrag) = 894,62 €
Schritt 2:
Eigenes Ruhegehalt (früherer Bezug) 2.338,75 €
minus übersteigender Betrag - 894,62 €
Restliches Ruhegehalt = 1.444,13 €
Gesamtbezug aus verbleibendem eigenem Ruhegehalt
1.444,13 € und dem ungekürzten Witwen-/Witwergeld = 3.663,78 €
2.219,65 €
4. Anzeigepflichten
Einkünfte oder eine weitere Versorgung aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst müssen Sie unaufgefordert und unverzüglich schriftlich der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (BAnst PT) mitteilen, ebenso jede wesentliche Änderung in der Höhe dieser Einkünfte (§ 62 BeamtVG).
Haben Sie Zweifel, ob die Einkünfte oder die weitere Versorgung bei Ihren Versorgungsbezügen berücksichtigt werden müssen oder nicht, wenden Sie sich bitte zur Klärung des Sachverhalts und zur Vermeidung von Überzahlungen ebenfalls schriftlich an die BAnst PT.
Sollten Sie der Anzeigepflicht des Bezuges und jeder Änderung der oben genannten Einkünfte schuldhaft nicht nachkommen, kann Ihnen die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden (§ 62 Abs. 3 BeamtVG).
5. Allgemeine Hinweise
Ihrer Mitteilung fügen Sie bitte die entsprechenden Belege z. B. Einkommensnachweise über Ihren weiteren Versorgungsbezug bei.
Um die Bearbeitung zu vereinfachen und zu beschleunigen, bitten wir Sie, die Nachweise vollständig, chronologisch, in der richtigen Reihenfolge (Seitenzahl) und unter Ausweisung der Bruttobeträge in lesbarer Form vorzulegen. Bei elektronischer Übermittlung bitte nur die Dateiformate .pdf oder .tif (schwarz-weiß) verwenden. Auch sollten die Unterlagen weder geheftet noch geklammert sein.
Bitte legen Sie uns ausschließlich Kopien und keine Originale vor. Da die eingereichten Belege gescannt und danach vernichtet werden, ist eine Rücksendung nicht möglich.
Bitte geben Sie in allen Zuschriften Ihre Personalnummer an.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Bundesanstalt für Post und Telekommunikation