Der Versorgungsausgleich regelt die Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Alters- und Invaliditätsversorgung zwischen den Ehepartnern im Falle einer Scheidung. Die Anrechte können in verschiedenen Versorgungssystemen entstehen, wie beispielsweise in der Beamtenversorgung oder der gesetzlichen Rentenversicherung. Dieses Verfahren stellt sicher, dass beide Ehepartner gleichermaßen an den während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechten teilhaben, da diese als gemeinschaftliche Lebensleistung angesehen werden.
- 1. Gesetzliche Grundlage
- 2. Entscheidung des Familiengerichts
- 3. Verfahren des Versorgungsausgleichs
- 4. Umsetzung des Versorgungsausgleichs
- 5. Dynamisierung des Versorgungsausgleichs
- 6. Scheidung nach altem Recht (vor dem 31.08.2009)
- 7. Pensionistenprivileg
- 8. Änderungsmöglichkeiten des Beschlusses
- 9. Sonderregelungen zur Anpassung der Kürzung
- 10. Zahlung eines Kapitalbetrags
- 11. Ansprüche der Ausgleichsberechtigten
1. Gesetzliche Grundlage
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Versorgungsausgleich sind seit September 2009 im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) festgelegt. Dieses Gesetz regelt detailliert, wie die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf die beiden Ehepartner aufzuteilen sind.
Die Grundidee des Versorgungsausgleichs ist einfach: Alle während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften werden hälftig geteilt und jedem Ehepartner jeweils zu 50 Prozent gutgeschrieben. Diese Regelung gilt gleichermaßen, wenn eine Lebenspartnerschaft aufgehoben wird.
2. Entscheidung des Familiengerichts
Über den Versorgungsausgleich entscheidet das Familiengericht im Rahmen des Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens.
3. Verfahren des Versorgungsausgleichs
3. 1 Ermittlung der Anrechte:
Die Anrechte, die während der Ehezeit in verschiedenen Versorgungssystemen, wie der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung, erworben wurden, werden ermittelt. Jeder Versorgungsträger gibt darüber Auskunft.
3. 2 Berechnung und Teilung:
Grundsätzlich werden alle während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften hälftig geteilt. Das bedeutet, jeder Ehepartner erhält die Hälfte der Anrechte des anderen Partners. Diese Teilung erfolgt in der Regel „intern“, also innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems. Eine Verrechnung findet nur dann statt, wenn beide Ehepartner Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger haben.
3. 3 Gerichtliche Entscheidung:
Das Familiengericht entscheidet im Rahmen des Scheidungsverfahrens über den Versorgungsausgleich. Diese Entscheidung wird im Scheidungsurteil festgehalten und ist nach Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig und verbindlich für beide Ehepartner sowie für die beteiligten Versorgungsträger.
4. Umsetzung des Versorgungsausgleichs
Nach der gerichtlichen Entscheidung wird der Versorgungsausgleich nach den Vorgaben des Gerichts von den beteiligten Versorgungsträgern umgesetzt. Wir informieren Sie über die konkreten Auswirkungen auf Ihre Pension. Die Kürzung des Ruhegehalts des ausgleichspflichtigen Ehepartners tritt in der Regel mit dessen Eintritt in den Ruhestand in Kraft bzw. wenn bereits Ruhegehalt gezahlt wird, ab dem Folgemonat nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich – unabhängig davon, ob und wie lange die übertragenen Anrechte vom anderen Ehepartner in Anspruch genommen werden. Somit wird die Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehepartners in der Regel auch dann gekürzt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehepartner noch keine Leistungen bezieht, etwa weil er das Pensionsalter noch nicht erreicht hat.
5. Dynamisierung des Versorgungsausgleichs
Die mit der gerichtlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich übertragenen Anrechte bleiben nach der Scheidung nicht statisch, sondern werden entsprechend den Veränderungen in den jeweiligen Versorgungssystemen angepasst. Diese Dynamisierung des Versorgungsausgleichs bezieht sich auf die Anpassung der im Versorgungsausgleich übertragenen Anrechte an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung. Das bedeutet, dass Pensionsanrechte, die im Versorgungsausgleich geteilt wurden, genauso wie alle anderen Pensionsansprüche an die allgemeinen Versorgungsanpassungen gekoppelt sind. Diese Dynamisierung sorgt dafür, dass die Ansprüche auch nach der Scheidung ihren realen Wert behalten und den inflationsbedingten Wertverlusten entgegenwirken. So wird sichergestellt, dass die Ausgleichsberechtigten auch in Zukunft angemessene Leistungen aus dem Versorgungsausgleich erhalten.
6. Scheidung nach altem Recht (vor dem 31.08.2009)
Auch nach altem Recht wurden vom Familiengericht die erworbenen Anrechte ermittelt, es wurde allerdings nur der Wertunterschied ausgeglichen. Der Partner mit den höheren Anrechten war ausgleichspflichtig und musste von seinen Anrechten die Hälfte des Differenzwertes abgeben, den der ausgleichsberechtigte Partner erhielt. Ein wechselseitiger Ausgleich fand nicht statt. Der Ausgleich erfolgte meist über die gesetzliche Rentenversicherung, wobei der entsprechende Betrag auf dem Versicherungskonto des ausgleichsberechtigten Ehepartners begründet wurde.
7. Pensionistenprivileg
Wenn Sie bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich bereits Pension bezogen haben, vor dem 01.09.2009 in den Ruhestand versetzt wurden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich bereits vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden war, gilt für Sie das sogenannte Pensionistenprivileg. Ihre Pension wird erst dann aufgrund des Versorgungsausgleichs gemindert, wenn Ihr früherer Ehepartner oder seine Hinterbliebenen eine Rente bzw. Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten. Dieses Privileg gilt, solange die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
8. Änderungsmöglichkeiten des Beschlusses
Wenn sich ein während der Ehe erworbenes Versorgungsanrecht nachträglich wesentlich ändert, kann auf Antrag eine Anpassung des Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht erfolgen. In Fällen, in denen der ursprüngliche Versorgungsausgleich nach altem Recht vorgenommen wurde, wird dieser im Rahmen der Anpassung nach den aktuellen gesetzlichen Regelungen neu berechnet.
Die Folgen einer Anpassung können vielfältig sein. Daher ist eine rechtliche Beratung vor der Antragstellung besonders wichtig.
9. Sonderregelungen zur Anpassung der Kürzung
In bestimmten Ausnahmefällen kann die Kürzung der Versorgung auf Antrag zeitweise ausgesetzt oder ganz aufgehoben werden.
9. 1 Anpassung wegen Tod des Ausgleichsberechtigten:
Stirbt der ausgleichsberechtigte Ehepartner, wird das Ruhegehalt des ausgleichspflichtigen Partners ab dem Folgemonat der Antragsstellung nicht gekürzt, wenn der Verstorbene nicht länger als 36 Monate Leistungen aus dem übertragenen Anrecht bezogen hat.
Gleichzeitig erlöschen damit auch etwaige im Versorgungsausgleich erworbene Ansprüche. Eine Anpassung wegen Todes ist daher nur sinnvoll, wenn sie insgesamt zu Ihren Gunsten wirkt.
9. 2 Anpassung wegen fehlendem Leistungsbezug:
Wenn Sie als ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich eine Versorgung wegen Invalidität (z. B. Dienstunfähigkeit) oder aufgrund einer besonderen Altersgrenze erhalten, während aus dem übertragenen Anrecht noch keine Leistungen bezogen werden können, haben Sie die Möglichkeit, eine teilweise Aussetzung der Kürzung Ihrer Versorgungsbezüge gem. §35 VersAusglG zu beantragen.
9. 3 Anpassung wegen Unterhaltsansprüchen:
Die Kürzung Ihres Ruhegehalts kann gem. §33 VersAusglG ausgesetzt oder reduziert werden, wenn der ausgleichsberechtigte Partner noch keine Rente bezieht und nacheheliche Unterhaltsansprüche gelten. Die Aussetzung der Kürzung kann maximal bis zur Höhe des Unterhaltsanspruchs erfolgen. Über diese Anpassung entscheidet das Familiengericht auf Antrag.
10. Zahlung eines Kapitalbetrags
Zur Vermeidung oder Verringerung einer Kürzung der Versorgungsbezüge kann der ausgleichspflichtige Ehepartner einen Kapitalbetrag gem. §58 VersAusglG an die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation zahlen. Dieser Kapitalbetrag ist ebenfalls dynamisch und wird entsprechend den Veränderungen in der Beamtenversorgung angepasst.
11. Ansprüche der Ausgleichsberechtigten
Wurde Ihnen als ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht im Wege der internen Teilung bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation übertragen, haben Sie uns gegenüber einen Anspruch auf laufende Zahlungen. Diese Zahlungen beginnen in dem Monat, in dem Sie Leistungen aus Ihrem Alterssicherungssystem aufgrund von Alter, Dienstunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit erhalten. Die Ihnen zustehenden Leistungen unterliegen der Einkommensteuer sowie der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Stirbt die ausgleichsberechtigte Person und hinterlässt berechtigte Hinterbliebene, können diese Hinterbliebenenleistungen nach den Regelungen des Bundesversorgungsteilungsgesetzes beantragen. Hieraus ergibt sich kein Anspruch auf Beihilfe.