Allgemeine Anfrage an uns

Wichtige Hinweise:

  1. Anfragen zu Unterlagen oder Datenänderungen sowie Meldungen können wir über dieses Formular nicht bearbeiten. Nutzen Sie hierfür die Funktionen in der rechten Spalte.
  2. Bei Fragen zu Ihrer Beihilfe oder Krankenkasse wenden Sie sich bitte an die Beihilfestelle bzw. die Postbeamtenkrankenkasse.
  3. Bevor Sie uns schreiben, beachten Sie bitte unsere häufigen Fragen und unsere aktuellen Mitteilungen.

Sie möchten Daten ändern oder Unterlagen anfordern/senden?

Dann nutzen Sie bitte das entsprechende Formular:

Hinweis zu Pflichtfeldern

Mit einem Sternchen * gekennzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden um das Formular absenden zu können.

Hinweis zum Datenschutz

1. Betrifft die Formulare Kontaktformular, Kontaktformular für amtliche Informationen, Anschrift ändern und Bankverbindung ändern. Bitte lesen Sie die Datenschutzerklärung und bestätigen dies durch Anklicken der Box im Formular.

2. Betrifft die Formulare Familienstand mitteilen, Daten zu Kindern ändern, Beschäftigung des Ehegatten melden und Vollmacht erteilen. Die von Ihnen in das Formular eingefügten personenbezogenen Daten werden weder gespeichert noch weiterverarbeitet und nach dem Ausdruck des Formulars direkt verworfen.

Die BAnst PT bietet neben diesem Formular verschiedene weitere Kontaktmöglichkeiten an wie beispielsweise per E-Mail oder Telefon. Weitere Informationen erhalten Sie am Ende dieser Seite.

Meine Daten:

Die Personalnummer ist 8-stelling und beginnt mit der Zahl 9. Sie finden Ihre Personalnummer auf den Bezügemitteilungen.

Geburtsdatum

Tag
Monat
Jahr

Einverständniserklärung (Pflichtfeld):

Mit dem Absenden bestätigen Sie, dass Sie über 16 Jahre alt sind und in die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einwilligen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Schnelle Antworten auf Ihre häufigsten Fragen

Leider nein. Beauftragen Sie die Versorgungsauskunft bitte bei Ihrem zuständigen HR-Service. Wir können Ihre Anfrage nur nach Übermittlung der Daten/Übersendung der Personalakte bearbeiten.

Nutzen Sie hierfür die Funktion „Kontakt aufnehmen“. Halten Sie die angegebene Personalnummer bereit. Diese müssen Sie in das Online-Formular eintragen.

Die Unterlagen gehen Ihnen automatisch zu, nachdem uns Ihr HR-Service über den Zeitpunkt Ihres Ruhestandes informiert hat. Sie müssen also nichts weiter unternehmen.

Sie nutzen den "Engagierten Ruhestand"? So kommen Sie Ihren Nachweispflichten nach:

1) Bitte füllen Sie das entsprechende Formular vollständig aus.
2) Legen Sie es der Körperschaft, bei der Sie tätig sind, zur Unterschrift vor.
3) Schicken Sie das Formular entweder per Post oder elektronisch per "Unterlagen senden" an uns zurück.

Formular Engagierter Ruhestand Nachweis Familienpflegetätigkeit (interaktives, barrierefreies PDF):
Download Formular (PDF, 109 KB)

Nachweis einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Rahmen des Engagierten Ruhestands (interaktives, barrierefreies PDF):
Download Formular (PDF, 565 KB)

 

Beim Tod von Versorgungsberechtigten wenden Sie sich bitte umgehend an uns. Nutzen Sie hierfür die Funktion „Sterbefall melden“ hier im Service-Center. War die oder der Verstorbene noch nicht im Ruhestand, informieren Sie bitte die zuständige Personalstelle.


Genauere Infos finden Sie unter: Hinterbliebenenversorgung und Sterbegeld.

Generell kann bis zu der Minijob-Grenze hinzuverdient werden. Bei einem höheren Verdienst ist eine individuelle Berechnung durch uns erforderlich.
Nähere Infos finden Sie im Merkblatt Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen.

Jede Erwerbstätigkeit ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Hierzu müssen Sie uns einen entsprechenden Nachweis schicken. Wie Sie das tun, finden Sie unter „Unterlagen senden“ hier im Service-Center.

Wenden Sie sich 3 Monate vor Erreichung des Rentenalters an die Deutsche Rentenversicherung. Sie müssen uns erst Bescheid geben, wenn Sie Ihren Rentenbescheid erhalten haben.

Senden Sie uns den kompletten Bescheid (inklusive weiterer Anlangen) zu – eine kurze Anleitung hierzu finden Sie unter „Unterlagen senden“ im Service-Center.

Dies kann bei uns beantragt werden. Nutzen Sie hierfür die Funktion „Anfrage an uns“ im Service-Center.

Wenden Sie sich hierzu an Ihr zuständiges Finanzamt. Die geänderten Steuerdaten werden vom Finanzamt automatisch an uns übermittelt.

Die geänderten Steuerdaten werden vom Finanzamt automatisch an uns übermittelt.

Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (Elster-Verfahren) kann Ihnen erst nach erfolgreichem Datentransfer zur Finanzverwaltung, frühestens nach dem 01.02. des jeweiligen Jahres, zugesandt werden.

Aufgrund der maschinellen Erstellung können wir diesen Prozess nicht individuell beschleunigen. Bitte sehen Sie von weiteren Fragen hierzu ab.

Bezügemitteilungen werden in unserem Abrechnungssystem nur erstellt, wenn sich der Auszahlungsbetrag verändert. Die letzte Bezügemitteilung behält bis zur Änderung des Auszahlungsbetrages ihre Gültigkeit.

Nutzen Sie hierfür die Funktion „Unterlagen anfordern“ hier im Service-Center.

Der Abzug kommt dem Bundeshaushalt zugute und steht in keinem Zusammenhang mit dem an die zuständige Krankenkasse zu zahlenden Beitrag zur privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung. Der Abzug für Pflegeleistungen gehört zu den steuerpflichtigen Bezügebestandteilen.

Er verringert den monatlichen steuerpflichtigen Bezug und wird entsprechend auch in der Lohnsteuerjahresbescheinigung in den Zeilen 3 und 8 berücksichtigt.

Näheres unter: Abzug für Pflegeleistungen gem. § 50f BeamtVG.

Teilen Sie uns diese über die Funktion „Bankverbindung ändern“ hier im Service-Center mit.

Die Versorgungsbezüge werden monatlich zum letzten bankoffenen Werktag im Voraus gezahlt. Wann die Gutschrift auf Ihrem Konto erfolgt, hängt von Ihrer Hausbank ab. Bei Zahlung nach dem Tag der Fälligkeit besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- und Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Die Überweisung von Bezügen auf ein Konto bei einer ausländischen Bank kann zeitlich verzögert sein.

Als Versorgungsempfänger/-in sind Sie verpflichtet, Änderungen in Ihren Verhältnissen, die für die Versorgungsbezüge von Bedeutung sein können, unverzüglich und unaufgefordert der BAnst PT schriftlich anzuzeigen.
Dies sind beispielsweise die Verlegung des Wohnsitzes, ein dauernder Aufenthalt im Ausland, Beginn und Ende eines Einkommens oder einer Versorgung aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst. Alle dies Pflichten haben wir hier für Sie zusammengefasst:
Merkblatt für Versorgungsberechtigte
Für die Anzeige von Änderungen nutzen Sie die Funktionen Kontakt zu uns bzw. Unterlagen senden hier im Service-Center.

Teilen Sie uns den Umzug rechtzeitig über das Kontaktformular „Anschrift ändern“ hier im Service-Center mit. Sie erhalten nähere Informationen im Nachgang.

Als im Ausland lebende Versorgungsempfängerin bzw. lebender Versorgungsempfänger übersenden wir Ihnen jährlich ein Schreiben, in dem wir Sie auffordern, eine offiziell beglaubigte Lebensbestätigung sowie gegebenenfalls eine Lohnsteuerabzugsbescheinigung vorzulegen. Das erforderliche Formular für die Lebensbestätigung liegt dem Schreiben bei. Die Lohnsteuerabzugsbescheinigung muss beim Finanzamt beantragt werden. Der erforderliche Antrag auf Behandlung als beschränkt bzw. unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer ist von Ihnen ausgefüllt und unterzeichnet beim Finanzamt einzureichen. Das zuständige Finanzamt bei einem ersten Wohnsitz im Ausland ist das Finanzamt Bonn-Außenstadt:


Finanzamt Bonn-Außenstadt
Postfach 15 80, 53005 Bonn
Deutschland/Germany
Tel.: 0049 228 7268 0
E-Mail: Service-5206@FV.nrw.de


Kontoverbindungen sind im In- und Ausland möglich. Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung, möchten Sie jedoch auch darauf hinweisen, dass Sie sich mit steuerlichen Fragen bitte an das Finanzamt Bonn-Außenstadt oder Ihren Steuerberater wenden müssen.

Nutzen Sie hierfür das Kontaktformular „Bankdaten ändern“.

Diesen können Sie einfach über die Funktion „Unterlagen anfordern“ hier im Service-Center anfordern.

Schreiben Sie uns formlos, dass Sie reaktiviert werden möchten. Nutzen Sie hierfür die Funktionen Anfrage an uns bzw. Unterlagen senden hier im Service-Center.

Der Dienstherr ist verpflichtet bei vorzeitig zurruhegesetzten Beamten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu überprüfen, ob die Dienstunfähigkeit noch besteht. Die Rechtsgrundlage und weitere Details hierzu finden Sie in § 46 Bundesbeamtengesetz. 

Haben Sie über die hier vorhandenen Informationen hinaus weitere Fragen zu diesem Thema, melden Sie sich gerne bei unserer Serviceline. Die Telefonnummer und Servicezeiten finden Sie oben rechts auf unserem Anschreiben. Alternativ nutzen Sie für Ihre Frage die Funktion Anfrage an uns hier im Service-Center.

Nein. Allerdings können wir ohne neue Erkenntnisse eine Begutachtung nur auf Basis der Ursache der Zurruhesetzung veranlassen. Aktuelle Unterlagen erleichtern die Auswahl des für Sie passenden Gutachters und helfen dem Gutachter, sich über die Momentaufnahme hinaus ein vollständiges Bild von Ihrem Gesundheitszustand zu machen. Sollte bei Ihnen eine Schwerbehinderung oder eine Pflegestufe vorliegen, schicken Sie bitte auf jeden Fall den Nachweis der Schwerbehinderung bzw. das vollständige Pflegegutachten mit. Bitte schicken Sie uns die Unterlagen zu (Unterlagen zusenden). Alternativ können Sie die Unterlagen per Post schicken (ausgedruckt, keine Datenträger).

Sie erhalten die Kosten für Fahrscheine der 2. Klasse mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder, wenn Sie mit dem Auto fahren, 20 ct pro km, höchstens 130 €. Schicken Sie uns einen formlosen Antrag mit Ihrer Auftragsnummer (oben rechts in unserem Schreiben), Ihrer Kontonummer, den gefahrenen Kilometern bzw. fügen Sie die Fahrscheine bei. Nutzen Sie hierfür die Funktionen Anfrage an uns bzw. Unterlagen senden hier im Service-Center.

Das Gutachten wird Ihnen ca. 4 Wochen, nachdem Sie unsere Entscheidung erhalten haben, automatisch vom Gutachterdienst zugeschickt. 

Bitte beachten Sie: Das Gutachten dient als Hilfsmittel und ist nicht die alleinige Grundlage für unsere Entscheidung. Insbesondere die Frage, ob in der Zukunft eine erneute Überprüfung durchgeführt wird, muss auch nach beamtenrechtlichen Grundsätzen entschieden werden.